Rz. 149

Muster 3.23: Umgang mit Arbeitsmitteln und Unterlagen/Herausgabepflichten

 

Muster 3.23: Umgang mit Arbeitsmitteln und Unterlagen/Herausgabepflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit überlassenen Gegenstände (insbesondere Arbeitsmittel, Arbeitsplatzausstattung, Werkzeuge, Muster, Modelle, Schlüssel, Zutrittskarten etc.) sowie sämtliche seine Tätigkeit betreffenden Unterlagen (insbesondere geschäftliche Briefe, E-Mails, Aufzeichnungen, Pläne, Skizzen etc.) stets sorgfältig zu behandeln.

(2) Sämtliche dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen seiner Tätigkeit überlassenen Gegenstände sowie sämtliche die Tätigkeit betreffenden Unterlagen im Sinne des Abs. 1 sind auf Verlangen des Arbeitgebers unverzüglich an diesen herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers sind insoweit ausgeschlossen.

(3) Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beendigung verpflichtet, die in den Abs. 1 bezeichneten Gegenstände und Unterlagen unaufgefordert sowie unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers sind auch insoweit ausgeschlossen.

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