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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Kindergeld

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 655

Kindergeld ist über den Kindesunterhalt auf den Bedarf des Kindes zu verrechnen.[698] Kindergeld ist nur dann zum Einkommen der Eltern zu rechnen, wenn es im konkreten Fall nicht für den Kindesunterhalt einzusetzen ist, beispielsweise ausreichende Vermögenseinkünfte des Kindes vorhanden sind.

 

Rz. 656

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Kindergeld wird durch das Einkommensteuerrecht, ausnahmsweise auch durch das Bundeskindergeldgesetz[699] verwirklicht.

 

Rz. 657

Das Kindergeld ist bis auf Ausnahmefälle im EStG geregelt. Anspruch auf Kindergeld hat nach § 62 Abs. 1 EStG,

▪ wer unabhängig von der Staatsangehörigkeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat[700] oder
▪ wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 EStG der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt.
 

Rz. 658

Das Kindergeld steht in der Regel den Eltern zu. Das Kind hat ausnahmsweise einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Das Kind muss grundsätzlich seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland, in der EU oder im EURopäischen Wirtschaftsraum haben (§ 63 Abs. 1 S. 3 EStG).

 

Rz. 659

Das Bundeskindergeldgesetz gilt ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige, also für Steuerausländer, die aus bestimmten Gründen, etwa weil sie als Entwicklungshelfer oder Beamte besondere Beziehungen zu Deutschland haben, kindergeldberechtigt sind (§ 1 Abs. 1 BKGG). Ausnahmsweise erhalten Kinder persönlich Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Vollwaisen sind oder den Aufenthalt der Eltern nicht kennen und nicht bei einer anderen Person als Kind berücksichtigt werden.

 

Rz. 660

Das staatliche Kindergeld nach § 62f EStG[701] und nach dem Bundeskindergeldgesetz stellt eine öf...

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