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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 82

Aus der Pflicht auf Gewährung von Familienunterhalt erwächst auch die gegenseitige Verpflichtung auf Erteilung von Auskunft über die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1353 BGB). Dies gilt zumindest, um eine Bezifferung des Anspruchs auf die Zahlung von Wirtschaftsgeld oder Taschengeld zu ermöglichen.

Die Ehegatten haben sich auf der Grundlage ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft allgemein "in groben Zügen" Auskunft über die Verwendung des Familieneinkommens zu erteilen.[99]

Ebenso ist der jeweils andere Ehegatte über Vermögensbewegungen "in großen Zügen"[100] zu unterrichten.

 

Rz. 83

§ 1360 BGB verdeutlicht darüber hinaus, dass die – gegenseitige – Unterhaltspflicht nicht nur eine sittliche, sondern eine rechtliche Pflicht der Ehegatten ist, auf die man sich auch Dritten gegenüber berufen kann.

[99] BGH FamRZ 1986, 558, 560; BGH NJW 2000, 3199.
[100] So BGH FamRZ 1976, 516; BGH FamRZ 1978, 677.

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