Rz. 137
Gibt der Betriebsrat binnen der gesetzlichen Fristen keine Stellungnahme ab, gilt kraft gesetzlicher Fiktion die Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Will der Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigen, muss der Betriebsrat zu beiden Kündigungen Stellung nehmen, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Stellungnahmefristen (Schaub, ArbRHB, § 123 VIII 6; s.a. oben Rdn 128). Bezieht sich die Stellungnahme des Betriebsrates nicht ausdrücklich auch auf die ordentliche Kündigung, ist die Anhörung des Betriebsrates fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist ordentlich kündigt.
Rz. 138
Hinweis
Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber sich daher bestätigen lassen, dass es sich bei der Stellungnahme des Betriebsrates um die abschließende Stellungnahme sowohl zur außerordentlichen als auch zur ordentlichen Kündigung handelt.
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