Rz. 69

Die Vollmacht auf den Todesfall wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam und entsteht als Vollmacht der Erben für den Bevollmächtigten. Es handelt sich um eine Vollmacht, die zwar unter Lebenden erteilt wird, aber erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll. Diese Vollmacht auf den Todesfall wird nur noch in seltenen Fällen angeboten werden. Es werden überwiegend die Formulare der transmortalen Vollmacht verwendet.

 

Rz. 70

Sie ermöglicht es den Bevollmächtigten,

unabhängig von der Ermittlung der Erben,
unabhängig von der Vorlage des Erbscheins,
unabhängig von der Vorlage des Testaments mit Eröffnungsvermerk

über Bankkonten des Erblassers zu verfügen, wobei jedoch die Vorlage der Sterbeurkunde die Voraussetzung ist. Wenn der postmortal Bevollmächtigte kein Angehöriger des verstorbenen Kontoinhabers ist, hat er keinen Anspruch auf Ausstellung einer Sterbeurkunde gegenüber dem Standesamt und somit: keine Sterbeurkunde = keine Vollmacht.

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