Rz. 7

Die Verjährungsfrist ist – je nach Höhe der Bußgeldandrohung und Art der Ordnungswidrigkeit – unterschiedlich gestaffelt.

Der Tattag ist dabei der erste (OLG Brandenburg NZV 1998, 170), der letzte Tag der Frist der im Kalender vorhergehende Tag (OLG Koblenz zfs 2009, 112).

I. Nicht verkehrsrechtliche OWi

 

Rz. 8

Die Länge der Verjährungsfrist nicht verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten ist abhängig von der Höhe der Bußgeldandrohung (§ 31 Abs. 2 OWiG). Sie beträgt z.B. bei im Höchstmaß mit 1.000 EUR bedrohten Ordnungswidrigkeiten sechs Monate, § 17 Abs. 1 OWiG, § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG, bei Ordnungswidrigkeiten die im Höchstmaß mit Geldbußen von mehr als 15.000 EUR bedroht sind, drei Jahre (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

II. Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides

 

Rz. 9

In Verkehrssachen beträgt die Verjährungsfrist bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides drei Monate (§ 26 Abs. 3 StVG).

 

Rz. 10

 

Achtung: OWi nach § 24a StVG

§ 26 Abs. 3 StVG bezieht nur die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG ein, nicht auch die Alkohol- und Drogenordnungswidrigkeiten gem. § 24a StVG.

Die Verjährung der Alkohol- und Drogenverstöße richtet sich deshalb nach den allgemeinen Regeln der §§ 31 ff. OWiG.

Früher betrug die Höchstbuße 1.500 EUR, so dass wegen der fehlenden Differenzierung nach Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 17 Abs. 2 OWiG von einem Höchstbetrag von 750 EUR auszugehen war und deshalb gem. § 31 Abs. 2 OWiG eine sechsmonatige Verjährungsfrist galt (BayObLG zfs 1999, 443).

Nach Erhöhung des Bußgeldrahmens auf 3.000 EUR durch das 4. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist im Hinblick auf § 17 Abs. 2 OWiG ein Höchstbetrag von 1.500 EUR zu unterstellen, so dass gem. § 31 Abs. 2 S. 3 OWiG die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.

2. Nach Erlass des Bußgeldbescheides

 

Rz. 11

Nach Erlass des Bußgeldbescheides erhöht sich die Verjährungsfrist auf sechs Monate (§ 26 Abs. 3 Hs. 2 StVG). Dabei wirkt die Verjährung unter der Voraussetzung auf den Erlasszeitpunkt zurück, dass der Bußgeldbescheid innerhalb der 2-Wochen-Frist (wirksam) zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG; OLG Bamberg NZV 2006, 314). Zwar stellt der Wortlaut des § 26 Abs. 3 Hs. 2 StVG alleine auf das "Ergehen", also den Erlass des Bußgeldbescheides ab, weshalb verschiedentlich die Auffassung vertreten wurde, der Erlass setze unabhängig von der rechtzeitigen Zustellung eine sechsmonatige Verjährungsfrist zumindest dann in Gang, wenn die Verwaltungsbehörde im Anschluss an den Erlass des Bußgeldbescheides noch weitere verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen, z.B. das Verfahren zur Aufenthaltsermittlung eingestellt hatte (BayObLG DAR 1999, 323). Nach Auffassung des BGH (DAR 2000, 74) hat es der Gesetzgeber lediglich versäumt, im Rahmen der OWi-Reform auch den § 26 Abs. 3 StVG zu ändern, so dass dieser nun im Lichte der in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung auszulegen sei, so dass im Falle einer verspäteten Zustellung des Bußgeldbescheides sich die Verjährungsfrist erst mit der wirksamen Zustellung auf sechs Monate erhöhe und zwar auch dann, wenn zwischenzeitlich andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen wurden. In solchen Fällen ist der Erlasszeitpunkt dann ohne jede Bedeutung (OLG Bamberg NZV 2006, 314; OLG Köln DAR 2013, 377; OLG Celle zfs 2016, 110).

3. Ruhen nach Ersturteil oder Beschluss

 

Rz. 12

Nach einem Urteil und einem gerichtlichen Beschluss (OLG Hamm zfs 2004, 92) ruht die Verjährung (§ 32 Abs. 2 OWiG). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein ordnungsgemäßes Urteil handelt, was z.B. dann nicht der Fall ist, wenn die vom Richter unterschriebene Urschrift nicht das erforderliche Rubrum (Bezeichnung des Betroffenen mit seinem Namen unter Angabe des Wohn- oder ständigen Aufenthaltsortes sowie des Tages und des Ortes der Geburt) enthält (OLG Frankfurt zfs 2007, 54).

Mit ordnungsgemäßem Erlass des Urteils ruht die Verjährung unabhängig von eventuell anschließend begangenen Rechtsfehlern, wie z.B. dem, dass eine ordnungsgemäße Absetzung des Urteils oder des Beschlusses verbleibt (OLG Stuttgart DAR 2012, 403; OLG Hamm zfs 2004, 92).

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