Rz. 72

Eine anzeigepflichtige Massenentlassung i.S.v. § 17 KSchG liegt vor, wenn in Betrieben – abhängig von der Größe – eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen entlassen werden soll (vgl. Güzel, NZA-RR 2021, 285, 287).

 

Rz. 73

Das BAG sieht § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2, S. 3 KSchG (Anzeigepflicht im Massenentlassungsverfahren) als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB an. Dementsprechend sind Kündigungen, bei denen eine Anzeige gänzlich unterblieben ist, nichtig. Aber auch Kündigungen, die der Arbeitgeber mit einer nicht den Vorgaben des § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG genügenden Massenentlassungsanzeige erklärt hat, haben keinen Bestand (vgl. BAG v. 14.5.2020 – 6 AZR 235/19, juris Rn 135; BAG v. 27.1.2022 – 6 AZR 155/21, juris Rn 21). Ebenso führen Fehler im Anzeigeverfahren im Hinblick auf die "Muss-Angaben" des § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und damit zur Nichtigkeit der Kündigung (vgl. BAG v. 13.2.2020 – 6 AZR 146/19, juris Rn 108). Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Anzeige bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet wird (vgl. BAG v. 13.2.2020 – 6 AZR 146/19, juris Rn 102). Soweit der Arbeitgeber das Konsultationsverfahren gem. § 17 Abs. 2 KSchG gar nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, führt auch dies zur Nichtigkeit der Kündigung nach § 134 BGB (vgl. BAG v. 22.9.2016 – 2 AZR 276/16, juris Rn 36).

 

Rz. 74

Offen ist aufgrund des Vorlagebeschlusses des 6. Senats des BAG an den EUGH v. 27.1.2022 (Az. 6 AZR 155/21 [A), ob § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG (gleichzeitige Zuleitung des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit einer Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat mit den vorgeschriebenen Angaben) ebenso wie andere, den Arbeitnehmerschutz – zumindest auch – bezweckende Vorschriften im Massenentlassungsverfahren als Verbotsgesetz gem. § 134 BGB anzusehen ist (vgl. BAG v. 27.1.2022 – 6 AZR 155/21 [A]). Denn dann wäre jede Kündigung unwirksam.

 

Rz. 75

Den Streit, ob eine Massenentlassungsanzeige bei Fehlen der sog. "Soll-Angaben" nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG unwirksam ist, hat der 2. Senat des BAG mit Urt. v. 19.5.2022 (Az: 2 AZR 467/21, juris) beendet. Danach führt das Fehlen der Soll-Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit (vgl. BAG v. 19.5.2022 – 2 AZR 467/21, juris).

 

Rz. 76

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungs-Anzeige kann auch dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingeht, bevor dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben zugegangen ist (vgl. BAG v. 13.6.2019 – 6 AZR 459/18, juris).

 

Rz. 77

Aufhebungsverträge sind bei Massenentlassungen i.S.v. §§ 17, 18 KSchG dann mitzuzählen, wenn diese auf Veranlassung des Arbeitgebers – quasi anstelle einer beabsichtigten Arbeitgeberkündigung – zustande kommen. Aufhebungsverträge sind in diesem Fall gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KSchG mit dem Begriff der Entlassung i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG gleichzustellen (s. unten Rdn 443). Unter Entlassung i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG ist bei einer der Richtlinie 98/59/EG v. 20.7.1998 entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen der Ausspruch der Kündigung zu verstehen (vgl. EuGH v. 27.1.2005 – C 188/03, NZA 2005, 213 = DB 2005, 453). Dieser Auffassung hat sich das BAG unter ausdrücklicher Aufhebung seiner früheren Rspr. angeschlossen (vgl. BAG v. 23.3.2006 – 2 AZR 343/05, NZA 2006, 971 = DB 2006, 1902 [Änderung der Rspr.]). Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigungen/Aufhebungsvereinbarungen bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden muss (vgl. das Formular der Bundesagentur für Arbeit zur Massenentlassungsanzeige, Stand 05/2022, www.arbeitsagentur.de; s. ferner zur Massenentlassung im Einzelnen unten § 30 Rdn 847 ff.).

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