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§ 25 Konkurrenzen sowie Strafklageverbrauch

Hans-Jürgen Gebhardt
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A. Konkurrenz

I. Allgemeines

 

Rz. 1

 

Hinweis

Das Konkurrenzverhältnis der Verkehrsstraftatbestände zueinander wird der besseren Übersicht wegen bei den jeweiligen Straftatbeständen in Teil 3 behandelt.

 

Rz. 2

Die Frage, ob Tateinheit (§ 19 OWiG) oder Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt, ist nicht nur für die Anzahl der einzutragenden Punkte, sondern auch für die Bußgeldhöhe von Bedeutung. Bei einem tateinheitlich begangenen Verstoß werden Punkte und Geldbußen nicht addiert, sondern nur nach dem am höchsten bewerteten Teilakt verhängt, § 19 Abs. 2 OWiG (OLG Köln VRS 78, 61).

Dagegen werden im Falle von Tatmehrheit nicht nur die für jeden einzelnen Verstoß vorgesehenen Punkte in Flensburg eingetragen, sondern nach dem für das Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Kumulationsprinzip werden auch die Geldbußen gesondert festgesetzt und addiert und nicht - wie im Strafrecht - zusammengezogen (OLG Koblenz zfs 2007, 213; OLG Hamm NZV 2010, 159).

 

Achtung: Nur ein Fahrverbot trotz Tatmehrheit

Wenn auch für tatmehrheitlich begangene Taten grundsätzlich mehrere Fahrverbote zu verhängen sind, ist dann nur ein einziges Fahrverbot zulässig, wenn die Verstöße in einer gemeinsamen Gerichtsverhandlung abgehandelt werden (BGH, Urt. v. 16.12.2015 - 4 StR 227/15).

II. Tateinheit

1. Verstöße gegen verschiedene Vorschriften

 

Rz. 3

Die Tatsache, dass der Täter mehrere unterschiedliche Verstöße begangen hat, schließt die Annahme von Tateinheit (im materiellen oder auch prozessualen Sinne) nicht aus. Das gilt auch für Straftaten: Zwar vermögen ein einheitliches Motiv, eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen oder eine Mittel-Zweck-Verknüpfung eine Tateinheit nicht zu begründen, mehrere strafbare Gesetzesverletzungen stehen aber zueinander in Tateinheit, wenn die jeweiligen Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest identisch sind (BGH...

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