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§ 24 D&O-Versicherung / J. Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches

Prof. Tobias Lenz
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I. Versicherung für fremde Rechnung (Ziff. 10.1)

 

Rz. 172

Wie bereits ausgeführt (siehe Rdn 26 ff.) handelt es sich bei der D&O-Versicherung grundsätzlich um eine Versicherung für fremde Rechnung (vgl. § 43 VVG).[433] Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ("ausschließlich", vgl. Ziff. A-8.1 AVB-D&O) dem Versicherten zu (§ 44 Abs. 1 VVG); dies gilt nur in den Fällen der company reimbursement-Klausel der Ziff. A-3 AVB-D&O nicht. Eine Insolvenz der Versicherungsnehmerin ist insoweit ohne Belang.[434] Der Versicherer kann sich in einem Innenhaftungsfall auf eine Versicherungsbedingung, nach der der Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden kann, nach Treu und Glauben jedoch nicht berufen, wenn er einen Deckungsanspruch abgelehnt hat, die versicherten Personen keinen Versicherungsschutz geltend machen und schützenswerte Interessen des Versicherers einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Versicherungsnehmer nicht entgegenstehen.[435]

Die Übermittlung eines Versicherungsscheins kann jedoch nur die Versicherungsnehmerin verlangen (§ 44 Abs. 1 S. 2 VVG). Der Versicherte kann ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist (§ 44 Abs. 2 VVG). Nach § 45 Abs. 1 VVG kann die Versicherungsnehmerin über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen, vorausgesetzt, sie ist im Besitz des Scheins (vgl. § 44 Abs. 2 VVG).

[433] OLG München VersR 2005, 540; LG München I VersR 2005, 543, 544 f.; LG Wiesbaden VersR 2005, 545, 546; LG Marburg DB 2005, 437. Dies war jedenfalls bis 2009 der Regelfall. Langheid/Wandt/Ihlas, D&O, Rn 880 sprechen davon, dass bis 2009 Versicherungsnehmerin...

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