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§ 24 Ausgewählte Schnittstellen zwischen Familien- und E ... / II. Begründung der Gütergemeinschaft als Schenkung?

Dr. Michael Bonefeld, Katrin Heindl
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Rz. 51

Fraglich ist, ob die Begründung der Gütergemeinschaft auch als taktisches Mittel zur Pflichtteilsreduzierung eingesetzt werden kann. Selbst wenn nämlich nur ein Ehegatte bei Begründung der Gütergemeinschaft über Vermögen verfügte, dürfte keine Schenkung darin gesehen werden. Nach dem BGH[63] kann nur ausnahmsweise eine Schenkung des begüterten an den bereicherten Ehegatten liegen. Dazu bedarf es außer der Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch einer Verdrängung der güterrechtlichen causa für die Bereicherung durch den schuldrechtlichen Schenkungsvertrag. Für eine derartige Annahme bedarf es der Feststellung, dass die Geschäftsabsichten der Eheleute nicht zwecks Verwirklichung der Ehe auf eine Ordnung der beiderseitigen Vermögen gerichtet waren.

 

Rz. 52

Die Grenze bilden aber Fälle des Missbrauchs der Ehevertragsfreiheit. Die Vermutung einer verdeckten Schenkung kann sich dabei nach dem BGH aufdrängen,

▪ wenn nach einem einheitlichen Plan zunächst Gütergemeinschaft und nach einiger – auch längerer – Zeit ein anderer Güterstand vereinbart wird,[64]
▪ oder wenn es sich etwa um eine nachträgliche Verschiebung wertvoller Gegenstände aus dem Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das des anderen oder in das Gesamtgut oder um eine solche aus dem Gesamtgut in Vorbehaltsgut handelt.[65]

Ein gewichtiges Anzeichen für die Verfolgung "ehefremder Zwecke" kann es auch sein,

▪ wenn Gütergemeinschaft kurz vor dem Tode eines Ehegatten vereinbart wird,
▪ oder wenn für die Auseinandersetzung dem zunächst weniger begüterten Teil eine höhere Quote eingeräumt wird, als es § 1476 BGB vorsieht,
▪ oder wenn ein Ehevertrag nur deshalb geschlossen wird, um pflichtteilsberechtigte Angehörige zu benachteiligen.

Regelmäßig aber ist die durch die Entstehung von Gesamtgut bedingte Bereiche...

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