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§ 23 Selbstständiges Beweisverfahren / B. Ablauf

Markus Jacoby
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I. Voraussetzungen

 

Rz. 2

Gemäß § 485 ZPO kann ein selbstständiges Beweisverfahren außerhalb oder während eines Streitverfahrens durchgeführt werden, wenn entweder der Verfahrensgegner dem zustimmt oder zu befürchten ist, dass ohne das Verfahren ein Beweismittel verloren geht oder in seiner Benutzung erschwert wird (Abs. 1).

 

Rz. 3

Daneben kann eine Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat,

▪ dass der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
▪ die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
▪ der Aufwand für die Beseitigung eines Personen- oder Sachschadens oder Sachmangels

festgestellt wird (Abs. 2).

 

Rz. 4

Ein solches rechtliches Interesse liegt einerseits immer dann vor, wenn der das Verfahren beantragenden Partei nicht zugemutet werden kann, mit der Behebung der Mängel oder Schäden zuzuwarten, die durch das selbstständige Beweisverfahren bewiesen werden sollen.

 

Beispiele:

▪

A lässt sich von Zahnarzt Z das Gebiss sanieren. Nach der Behandlung empfindet sie schreckliche Schmerzen.

Hier kann A nicht zugemutet werden, mit einer neuerlichen, fachgerechten Gebisssanierung zuzuwarten, bis im regulären Streitverfahren eine Beweisaufnahme angeordnet und durchgeführt wird.

▪ B lässt sich von Dachdecker D das Dach decken. Nach Abschluss der Arbeiten regnet es in Strömen in das Haus des B hinein.

Auch hier wäre es unzumutbar, wenn man B verpflichten wollte, bis zu einer Beweisaufnahme im Prozessverfahren auf die Reparatur des Daches zu warten, da in der Zwischenzeit die Gefahr besteht, dass die Substanz des Hauses durch das eindringende Regenwasser beschädigt wird.

 

Rz. 5

Als rechtliches Interesse sieht das Gesetz es im Übrigen an, wenn zu erwarten ist, dass nach Durchführung des selbstständigen Bew...

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