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§ 20 Teilungsversteigerung / 15. Geringstes Gebot

Walter Krug
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a) Begriff

 

Rz. 115

Dem ZVG liegt der Grundsatz zugrunde, dass der Zuschlag an den Ersteher nur erteilt werden darf, wenn alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, die dem das Versteigerungsverfahren betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, gedeckt sind (Deckungsgrundsatz). Sie dürfen durch eine Versteigerung, die sie nicht selbst in die Wege geleitet haben, keinen Rechtsverlust erleiden, andernfalls wäre ihre dingliche Sicherung im Grundbuch nichts wert. Das Risiko einer Versteigerung soll derjenige tragen, der sie betreibt. Ein Nacherbenvermerk ist allerdings auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist (vgl. im Übrigen zur Vor- und Nacherbfolge in der Zwangsversteigerung Rdn 150 ff.).[94]

 

Rz. 116

Nach § 44 Abs. 1 ZVG liegt der Versteigerung die Verfahrensbedingung zugrunde, dass die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Rechte auf jeden Fall gedeckt werden müssen. Sie sind in das geringste Gebot aufzunehmen. Nur ein solches Gebot kann im Versteigerungstermin zugelassen werden, durch das mindestens die Verfahrenskosten und die dinglichen Rechte in der Rangordnung des § 10 ZVG gedeckt sind, § 182 ZVG. Rechtsverfolgungskosten sind rechtzeitig anzumelden, §§ 37 Nr. 4, 110, 10 Abs. 2 ZVG.

[94] BGH Rpfleger 2000, 403 = ZEV 2000, 322.

b) Anwendung auf die Teilungsversteigerung

 

Rz. 117

In der Teilungsversteigerung gibt es keinen Gläubiger, dem Rechte im Rang nach § 879 BGB vorgehen könnten. Infolge der Verweisung auf die Vorschriften der Vollstreckungsversteigerung wird der Antragsteller bei der Teilungsversteigerung wie ein Gläubiger behandelt. Die Interessenlage der dinglich Berechtigten ist aber bei der Teilungsversteigerung die gleiche wie bei der Vollstreckungsversteigerung. Diesem Interesse und dem G...

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