Rz. 71

Die postmortale und transmortale Vollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten, auch nach dem Versterben des Vollmachtgebers unabhängig von Ermittlung und Willen der Erben und unabhängig von der Vorlage eines Erbscheins oder eines Testaments mit Eröffnungsvermerk rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Aufgrund von ihm geschlossener Verträge scheiden Nachlassgegenstände aus dem Nachlass aus, während die Gegenleistungen in den Nachlass fallen. Darüber hinaus kann der Bevollmächtigte im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht über Nachlassgegenstände auch unentgeltlich verfügen. Der Bevollmächtigte kann mithin alle Rechtsgeschäfte vornehmen wie ursprünglich der Erblasser in eigener Person. Die Wirkungen des rechtsgeschäftlichen Handelns des Bevollmächtigten treten jedoch nicht mehr in der Person des Erblassers, sondern des bzw. der Erben ein.[117] Eine namentliche Bezeichnung der Erben ist dabei nicht erforderlich.[118]

Die Vollmacht kann sowohl zu Lebzeiten als Rechtsgeschäft unter Lebenden erteilt werden als auch im Rahmen letztwilliger Verfügungen von Todes wegen, wobei letzterer Fall problematisch ist, da die Übergangsfunktion der Vollmacht bis zum Zugang der Willenserklärung nicht gewährleistet ist.[119]

 

Rz. 72

Bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln bedarf der Bevollmächtigte auch dann, wenn zu den Erben Minderjährige gehören, nicht der familiengerichtlichen Genehmigung, selbst wenn dies bei eigenem Handeln der Erben erforderlich wäre.[120]

Die postmortale Vollmacht bezieht sich nur auf den Nachlass und erstreckt sich nicht auf das Privatvermögen des Erben, da insoweit nur der Erbe selbst wirksam Vollmacht erteilen kann.[121]

[117] BGHZ 87, 19; OLG Frankfurt ErbR 2018, 157 m. Anm. Wendt; ZEV 2012, 377; OLG Hamm ZEV 2013, 341.
[118] OLG Frankfurt ZEV 2012, 377; LG Stuttgart ZEV 2008, 198.
[119] Werner, ZErb 2019, 137, 138.
[120] RGZ 88, 345; RGZ 106, 185; Dietz, in: Bengel/Reimann, § 1 Rn 50.
[121] BGH FamRZ 1983, 477; Grüneberg/Weidlich, § 1922 Rn 33, Einf. Vor § 2197 Rn 10.

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