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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Invitatio ad offerendum

Jürgen Jahnke
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Rz. 531

Der für den Versicherer handelnde Schadensachbearbeiter/Regulierer unterbreitet in aller Regel kein eigenes Angebot, sondern nur eine "invitatio ad offerendum"[625] (Einladung zum Angebot), was zudem häufig durch die Erklärung "Direktionsgenehmigung vorbehalten" klargestellt ist: Das Abfindungsangebot unterbreitet dann der Anspruchsberechtigte und der Versicherer kann dieses Angebot innerhalb einer ihm vom Anspruchsteller (regelmäßig auf dem Abfindungsformular enthaltenen) gesetzten Bindungsfrist dann akzeptieren.[626] Fehlt der Hinweis auf den Direktionsvorbehalt, bedeutet dieses nicht automatisch, dass der verhandelnde Regulierer seinerseits uneingeschränkte Abschlussvollmacht hat.

 

Rz. 532

Zumeist ergibt sich aus dem Kontext der Abfindungserklärung ausreichend deutlich, dass das Angebot vom Verletzten kommt (z.B. "Ich/wir … erkläre(n) mich/uns nach Zahlung von … EUR mit allen Ansprüchen aus dem Schadenfall vom … für jetzt und die Zukunft auch wegen unerwarteter und unvorhergesehener Folgen endgültig abgefunden.").

 

Rz. 533

Wird allerdings schriftlich in der Schadenkorrespondenz ein "Angebot" vom Versicherer unterbreitet, handelt es sich, solange kein entsprechender Vorbehalt deutlich gemacht wird oder ein solcher Vorbehalt sich nicht aus den Begleitumständen ergibt, nicht um eine bloße invitatio, sondern schon um ein bindendes Angebot (auch bei objektiv fehlender Vollmacht des Sachbearbeiters des Versicherers). Die Grundsätze der Anscheins-/Duldungsvollmacht prägen das Zustandekommen des Vergleichsvertrages an dieser Stelle.[627]

 

Rz. 534

Der Erklärende ist bis zur Entscheidung des Ersatzpflichtigen an sein Angebot gebunden und kann nicht widerrufen (§§ 145, 130 BGB). Die Rechtsfolgen einer einseitigen Willenserklärung können nach dem Zeitpunkt ihres Zugangs weder e...

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