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§ 2 Die Grundlagen des RVG / 4. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Auslagen

Dipl.-Kfm. Michael Scherer
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Rz. 215

Ein RA erbringt gegenüber seinen Mandanten einen steuerpflichtigen Umsatz. Umsatz ist das Entgelt, das der RA für seine Tätigkeit erhält, wozu jedenfalls die Gebühren gehören. Bei den Auslagen kommt es darauf an, ob es sich um durchlaufende Posten handelt, also Beträge, die der RA lediglich als Mittelsperson weiterleitet. Der RA ist dann weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge. Im Wesentlichen wird es sich hierbei um Gebühren und Auslagen handeln, die von einem Gericht oder einer Behörde nach einer Gebührenordnung gegenüber dem Mandanten des RA berechnet werden. Dagegen sind Gebühren, Auslagen, Abgaben und Steuern, die von dem RA selbst geschuldet werden, keine durchlaufenden Posten, selbst wenn sie dem Mandanten gegenüber gesondert in Rechnung gestellt werden. Hiernach lassen sich die Auslagen des RA hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht vorbehaltlich noch ausstehender Rechtsprechung wie folgt unterteilen.

 

Rz. 216

Umsatzsteuerpflichtig sind jedenfalls alle Anwaltsgebühren laut RVG, die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG), Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nrn. 7001, 7002 VV RVG), Reisekosten (Nrn. 7003–7006 VV RVG) und die im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung (Nr. 7007 VV RVG).

Umsatzsteuerpflichtig sind auch Abrufe aus dem elektronischen Grundbuch, da hier nur der allein abrufberechtigte RA der Schuldner der Gebühren ist. Ebenso betrifft dies die Gebühren für Abrufe aus dem elektronischen Handelsregister, da gemäß § 7b JVKostO derjenige zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist, der den Abruf tätigt. Auch Gebühren für Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern werden als umsatzsteuerpflichtige Auslagen in Rechnung gestellt, da nur der RA, aber nicht der Mandant selbst diese Anfragen tätigen darf.

 

Rz. 217

Auch b...

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