Rz. 178

Hat die Rechtsschutzversicherung für den Prozess Deckungsschutz erteilt, heißt dies noch lange nicht, dass sie auch alle Kosten trägt. Soll in einem Verfahren ein Mehrvergleich geschlossen werden, ist daher zunächst zu prüfen, inwieweit die zusätzlichen Kosten durch die Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall übernommen werden. Je nach zugrundeliegenden ARB kann das Ergebnis unterschiedlich ausfallen. 2005 hatte der BGH in einem Arbeitsrechtsstreit entschieden, dass der Versicherer die Kosten eines Vergleichs in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen hat, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhingen.[101] Die Versicherungen haben mit verschiedenen Änderungen reagiert und teilweise die Kostenübernahme für die Einbeziehung unstreitiger Ansprüche ausgeschlossen.

 

Rz. 179

 

Praxistipp

Ist beabsichtigt, im Verfahren nicht anhängige Ansprüche mit zu verhandeln, sollte vor gebührenauslösenden Tätigkeiten unbedingt mit dem Mandanten und der Rechtsschutzversicherung die Sachlage geklärt werden, wenn der Anwalt nicht Gefahr laufen will, Gebührenansprüche zu verlieren.

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