Rz. 101

§ 16 Abs. 1 AGG stellt für den Arbeitgeber ein Verbot auf, Beschäftigte zu benachteiligen, die die Rechte aus dem AGG in Anspruch nehmen oder sich verstoßenden Anweisungen widersetzen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Der benachteiligte Beschäftigte ist damit vor jeder Entscheidung des Arbeitgebers, die auf seinem Verhalten bei der Benachteiligung beruht, geschützt. § 16 Abs. 2 AGG verbietet dem Arbeitgeber zudem, diejenigen Personen zu benachteiligen, die einen Beschäftigten, der benachteiligt wurde unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. Der Arbeitgeber darf aus der Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltensweisen durch andere Betroffene, keine Folgen für den konkreten Fall herleiten. Nicht geschützt sind dagegen andere Beschäftigte, die die Benachteiligung eines Kollegen dulden. Das Verbot des § 16 AGG führt gem. § 134 BGB zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Maßnahme oder Entscheidung. Der Beschäftigte kann einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 AGG geltend machen, denn § 16 AGG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (ArbG Hamburg v. 11.12.2009 – 10 Ca 154/09, n.v.). Er kann zudem Ansprüche gem. §§ 280, 823 und 1004 BGB geltend machen. § 15 AGG ist für Verstöße gegen das Maßregelungsverbot nicht anwendbar (BAG v. 18.5.2017 – 8 AZR 74/16). Die Beweislastverteilung des § 22 AGG gilt für Ansprüche, die aufgrund eines Verstoßes gegen § 16 AGG geltend gemacht werden, entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge