Rz. 64

Das Benutzen von Handys, Smartphones oder ähnlichen elektronischen Geräten ist gefahrträchtig, mithin ebenfalls ein Fall der Selbstgefährdung. Nach § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung vom 6.10.2017[173] ist dem Fahrzeugführer daher inzwischen während der Fahrt (wie auch dem Stehen ohne vollständig abgeschalteten Motor, vgl. dazu Abs. 1b der Vorschrift) die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines sonstigen elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist,[174] – wie auch schon das bloße Halten selbst[175] – untersagt, wenn der Fahrer hierfür das Gerätaufnehmen oder halten muss ("Hand-held-Verbot"[176]). Von diesem Verbot sind alle Geräte und Bedienungsfunktionen erfasst, insbesondere das Anwählen und die Annahme eines Gesprächs, die Versendung von Kurznachrichten (SMS, MMS o.ä.), schon das Antippen des Home-Buttons,[177] ebenso aber auch die Nutzung als Organizer,[178] als Navigationsgerät[179] oder zum Zwecke des Internetzugangs oder das Halten einer Fernbedienung.[180] Das Verbot erfasst – ausweislich des Abs. 1b S. 1 Nr. 1 auch Fahrradfahrer: Das Verbot gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen – zusätzlich – der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Ebenso wenig verboten ist die Nutzung eines Handys, wenn dieses zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss (Freisprecheinrichtung). Bei der Benutzung von Head-Sets ist § 23 Abs. 1 S. 1 StVO zu beachten, wonach Fahrzeugführer dafür verantwortlich sind, dass ihr Hörvermögen nicht durch Geräte beeinträchtigt wird.

 

Rz. 65

Auch soweit danach insbesondere das Telefonieren oder eine sonstige Nutzung elektronischer Geräte durch einen Fahrzeugführer unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise nicht verboten ist, empfiehlt es sich, aus Gründen der Verkehrssicherheit, zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer wie auch sich selbst, zur Vermeidung einer zivilrechtlichen Mithaftung oder sonstigen nicht nur unerheblichen, etwa versicherungsrechtlichen Nachteilen, im Verkehr ganz auf eine Geräte-Nutzung zu verzichten.[181] Denn zu Recht hat das OLG Köln einem Autofahrer trotz Vorfahrtsberechtigung eine Mithaftung an einem Verkehrsunfall aufgebürdet, der u.a. entstand, weil der Vorfahrtsberechtigte versucht hatte, mit einem Mobiltelefon ohne Freisprechanlage zu telefonieren.[182] Benutzt ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Autotelefon, muss er sich darauf einstellen, dass ihn dies unter Umständen ablenken und die Beherrschung des Fahrzeugs einschränken kann. Er muss deshalb durch erhöhte Sorgfalt sicherstellen, dass es unabhängig vom Telefongespräch zu keiner Verkehrsbeeinträchtigung kommt. Ein Telefongespräch kann unter keinen Umständen zum Anlass genommen werden, von einem nur leicht fahrlässigen Augenblicksversagen auszugehen.[183]

 

Rz. 66

Den Führer eines Kraftfahrzeugs kann auch dann der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens treffen, wenn er ein wertvolles und stoßempfindliches Mobiltelefon ungesichert im Fahrzeuginneren ablegt und damit die Gefahr heraufbeschwört, dass er bei dessen Herunterfallen instinktiv danach greift und infolgedessen die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. Kommt beispielsweise auch ein Fahrer bei Nebel und nasser Fahrbahn und einer Geschwindigkeit von 120 km/h von der Autobahn ab, weil er sein Mobiltelefon vom Beifahrersitz aufhebt und versucht ohne Freisprecheinrichtung ein Telefonat zu führen und dabei die Gewalt über sein Fahrzeug verliert, hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und der Kaskoversicherer kann – zumindest teilweise- leistungsfrei sein.[184] Zu weitgehend dürfte es indessen sein anzunehmen, dass bei einem Unterhaltsschuldner, der wegen der Benutzung seines Handys während der Fahrt einen Unfall verschuldet, die bei ihm deswegen eintretende Arbeitslosigkeit wegen verantwortungsloser Leichtfertigkeit nicht zu berücksichtigen sei, wenn er gewusst habe, dass er zur Ausübung seines Berufs auf den Führerschein angewiesen ist und bei Verlust seines Arbeitsplatzes nicht mehr in der Lage sein würde, den geschuldeten Unterhalt zu bezahlen.[185]

[173] Zu Einzelheiten der – vom (nach Nehm, NJW-aktuell 10/2018, Editorial) vergeblichen Bestreben des Gesetzgebers getriebene (laut La Malfa, zfs 5/18, 241, Editorial: "untaugliche") Versuch, möglichst sämtliche Geräte der Kommunikation, Information und Organisation in den gesetzlichen Griff zu bekommen – Neufassung insoweit vgl. Rebler, SVR 2018, 241–244; Ternig, NZV 2017, 497, 499.
[174] Worunter Taschenrechner nicht fielen: so OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.6.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18, juris.
[175] Vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.7.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18, juris. KG, Beschl. v. 13.2.2019 – 3 Ws (B) 50/19 – 162 Ss 20/19: Ohne Bedeutung ist, ob das Gerät für die Benutzung in der Hand gehalten werden muss, entscheidend ist nur, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde.
[176] Vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 12.7.2006 – 2 Ss OWi 402/06, NJW 2006, 2870; OLG Oldenburg, B. v. 25.7.2018 – 2 Ss (OWi)...

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