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Polizeibeamte und Verkehrsstaatsanwälte nehmen von Ladungen oder Vernehmungsversuchen meist dann Abstand, wenn der Anwalt bereits im Bestellungsschreiben darauf hingewiesen hat, dass eine eventuelle Einlassung nur über den Verteidiger erfolgt und die Entscheidung, ob sich der Beschuldigte überhaupt äußert, erst nach Akteneinsicht getroffen wird.

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