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Verwertet werden können Angaben eines Beschuldigten auch dann nicht, wenn er zwar belehrt wurde, wegen starker Trunkenheit oder Schocks die Belehrung aber nicht verstanden hat oder nicht einmal in der Lage war, sie auch nur zur Kenntnis zu nehmen (AG Meiningen DAR 1992, 392; AG Hann. Münden StraFo 1997, 273; LG Osnabrück zfs 1999, 491).

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