Rz. 1685

Muster 16.41: Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

 

Muster 16.41: Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis

Zwischen

der Firma _________________________

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

Herrn/Frau _________________________

– nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt –

wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

§ 1

Beginn des Arbeitsverhältnisses, Inhalt und Ort der Tätigkeit

(1) Der Arbeitnehmer wird ab dem _________________________ als _________________________ ausschließlich im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit im Betrieb in _________________________ eingestellt.

(2) Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und seiner Kenntnisse auch andere zumutbare und gleichwertige Arbeitsbereiche und Tätigkeiten zuzuweisen.

§ 2

Probezeit und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits und jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, insbesondere das Schriftformerfordernis der Kündigung (§ 623 BGB) sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§§ 4, 5 KSchG), richtet sich nach den gesetzlichen Rege-lungen.

(3) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erfüllt, spätestens mit Erreichen der gesetzlich festgelegten und für ihn maßgeblichen Regelaltersgrenze. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen erfüllt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn ihm ein Rentenbescheid zugegangen ist.

§ 3

Arbeitszeit und Mehrarbeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich von Pausen … Stunden. Die Verteilung der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Regelungen. Der Arbeitgeber behält sich Änderungen der Arbeitszeiteinteilung vor.

(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, ein Arbeitszeitkonto einzuführen.

(3) Nach § 17 MiLoG bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit des Arbeitnehmers Aufzeichnungspflichten. Es besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers bis spätestens zum Siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer sagt insoweit seine Mitwirkung im für die Aufzeichnung notwendigen Umfang zu. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, unverzüglich die nach § 17 MiLoG notwendigen Angaben schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Arbeitsvergütung, Rentenversicherung, Abtretungsverbot

(1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 520,00 EUR.

(2) Die Vergütung ist jeweils am Ende eines Monates fällig und wird spätestens am 5. des Folgemonats abrechnet und bargeldlos auf ein von dem Arbeitnehmer zu benennendes Konto überwiesen.

(3) Der Arbeitnehmer ist rentenversicherungspflichtig. Nach seiner Wahl hat er die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer erklärt sich dazu jetzt wie folgt:

Ich wünsche die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Ich wünsche die Beitragszahlung an den Rentenversicherungsträger.

(4) Ansprüche auf Arbeitsentgelt dürfen nicht abgetreten oder verpfändet werden. Stimmt der Arbeitgeber im Einzelfall zu, werden bei Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen von Ansprüchen des Arbeitsentgelts je Bearbeitungsvorgang 1 % des jeweils an den Abtretungsempfänger bzw. Gläubiger überwiesenen Betrages, mindestens 2,50 EUR und maximal 10,00 EUR pro Pfändung, Abtretung oder Verpfändung, zusätzlich 2,50 EUR für jedes zusätzliche Schreiben sowie 1,00 EUR je Überweisung vom Lohn einbehalten und spätestens mit der übernächsten Lohnabrechnung verrechnet.

§ 5

Arbeitsverhinderung und Krankheit

(1) Jede Arbeitsverhinderung ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist die Arbeitsverhinderung vorher bekannt, so ist rechtzeitig die Einwilligung des Arbeitgebers einzuholen.

(2) Im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich ei...

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