Rz. 88

Nach § 2368 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag einem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen. Ist seine Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben. Das Testamentsvollstreckeramt ist aber nicht abhängig von der Erteilung dieses Zeugnisses. Das Amt beginnt bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Ernennung und die Annahme vorliegen.

 

Praxishinweis

Da die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mitunter Monate dauern kann, der Testamentsvollstrecker aber sofort tätig werden und die Annahme nachweisen muss, ist es ratsam, das Nachlassgericht nicht nur um Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu bitten, sondern zudem eine (vorgefertigte) Amtsannahmebestätigung zu unterzeichnen, die die Annahme belegt.[123] Diese kann dann sofort zum Nachweis der Annahme bei den jeweiligen Personen oder Institutionen vorgelegt werden.

Sofern gleichzeitig ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB beantragt wird, ist darauf zu achten, dass das Gericht in den Antrag auch die Geschäftsadresse des Testamentsvollstreckers aufnimmt, da andernfalls zu befürchten ist, dass in der Praxis Dritte die Post an die Privatadresse, die nur im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgeführt ist, senden werden.

 

Rz. 89

Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat im Gegensatz zu den Angaben des Testamentsvollstreckers im Erbschein nach § 2364 BGB die Person des Testamentsvollstreckers exakt zu bezeichnen, also insbesondere den Erblasser, den Namen des Testamentsvollstreckers, ggf. auch mit dessen Berufsbezeichnung, ebenso sind die Abweichungen von der gesetzlichen Verfügungsmacht und etwaige Beschränkungen und Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollsteckers mit aufzunehmen, soweit sie für den Rechtsverkehr rechtliche Bedeutung haben.

Muster 16.2: Bestätigungsschreiben

 

Muster 16.2: Bestätigungsschreiben

Aktenzeichen:

Bestätigung

In der Nachlasssache des am _________________________ in München verstorbenen _________________________, ist am _________________________ beim Nachlassgericht _________________________ eine Erklärung des Herrn Rechtsanwaltes _________________________, geschäftsansässig _________________________, vom _________________________ eingegangen, laut deren er das ihm vom Erblasser mit notariellen Testament vom _________________________ übertragene Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.

Unterschrift Rechtspfleger

(Stempel des Gerichts)

Das vom Nachlassgericht zu erteilende Testamentsvollstreckerzeugnis sieht regelmäßig so aus:

– Erste Ausfertigung –

Aktenzeichen

Testamentsvollstreckerzeugnis

Der Rechtsanwalt _________________________, geb. am _________________________

wohnhaft in _________________________, geschäftsansässig in _________________________

ist zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am _________________________ in _________________________, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen _________________________, geb. am _________________________ in _________________________

ernannt worden.

_________________________, den _________________________

Amtsgericht

_________________________ Direktor des Amtsgerichts

Vorstehende erste Ausfertigung, die mit der Urschrift übereinstimmt, wird dem Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt _________________________, erteilt

_________________________, den _________________________

_________________________ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

[123] Dazu Mayer/Bonefeld/Tanck, Testamentsvollstreckung, § 28 Rn 9.

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