Rz. 30

Für eine Beratung erhält der Anwalt nach Nr. 2501 VV eine Festgebühr in Höhe von 35,00 EUR. Hierzu zählt in der Beratungshilfe auch die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, die für den Wahlanwalt durch die besonderen Gebühren der Nrn. 2100 ff. VV abgegolten wird (siehe § 3 Rdn 1 ff.).

 

Beispiel 4: Bloße mündliche Beratung

Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein und lässt sich mündlich über die elterliche Sorge beraten.

Der Anwalt erhält lediglich die Beratungsgebühr. Eine Postentgeltpauschale fällt nicht an, da keine Post- und Telekommunikationskosten ausgelöst worden sind. Für das Übersenden der Abrechnung entstehen keine Postentgelte (Anm. zu Nr. 7001 VV).

 
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   35,00 EUR
  Zwischensumme 35,00 EUR  
2. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   6,65 EUR
Gesamt   41,65 EUR
 

Rz. 31

Hinzu kommen Auslagen nach Teil 7 VV, soweit diese anfallen (§ 46 RVG), also auch eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV. Die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV fällt allerdings nur an, wenn tatsächlich auch solche Auslagen entstanden sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beratung schriftlich erfolgt ist oder der Anwalt das mündliche Beratungsgespräch wunschgemäß nochmals schriftlich zusammengefasst und dem Mandanten zugesandt hat.[31] Fallen keine solchen Entgelte an, also z.B. bei bloßer mündlicher Beratung, kann auch keine Pauschale verlangt werden.[32]

 

Beispiel 5: Schriftliche Beratung

Die Mandantin lässt sich vom Anwalt über ihre Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann beraten. Der Anwalt nimmt im Beratungsgespräch zunächst die Informationen entgegen und schickt der Mandantin dann später auf dieser Basis eine Unterhaltsberechnung.

Durch die Übersendung der Unterhaltsberechnung werden Portokosten ausgelöst, sodass die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV in Ansatz gebracht werden kann.

 
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   35,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   7,00 EUR
  Zwischensumme 42,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   7,98 EUR
Gesamt   49,98 EUR
 

Rz. 32

Auch weitere Auslagen können hinzukommen, etwa notwendige Kopierkosten für einen Aktenauszug[33] oder eine vom Anwalt zu zahlende Aktenversendungspauschale nach Nr. 2003 FamGKG-KostVerz.[34]

 

Beispiel 6: Schriftliche Beratung aufgrund Akteneinsicht

Die Mandantin will sich vom Anwalt über die Möglichkeit einer Unterhaltsabänderung nach § 240 FamFG beraten lassen. Der Anwalt fordert dazu die Akten des zugrunde liegenden Verfahrens an und fertigt daraus 30 Seiten Kopien für seine Handakten.

Durch die Übersendung der Akten des Vorprozesses ist eine Aktenversendungspauschale nach Nr. 2003 FamGKG-KostVerz. angefallen. Hinzu kommen Kopiekosten, die der Anwalt auch im Rahmen der Beratungshilfe abrechnen kann.

 
1. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV   35,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   7,00 EUR
3. Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 VV, 30 Seiten x 0,50 EUR   15,00 EUR
4. Aktenversendungspauschale   12,00 EUR
  Zwischensumme 69,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   13,11 EUR
Gesamt   82,11 EUR
 

Rz. 33

Nach zutreffender Ansicht erhöht sich die Beratungsgebühr der Nr. 2501 VV nach Nr. 1008 VV bei mehreren Auftraggebern um 30 % je weiteren Auftraggeber.[35] Eine gemeinschaftliche Beteiligung ist nicht erforderlich, da es sich um eine Festgebühr handelt.[36]

 

Beispiel 7: Beratung mehrerer Auftraggeber

Die Mandantin lässt sich vom Anwalt über ihre Unterhaltsansprüche sowie die des gemeinsamen Kindes gegen den Ehemann und Kindesvater beraten. Der Anwalt nimmt im Beratungsgespräch zunächst die Informationen entgegen und schickt der Mandantin dann später auf dieser Basis eine Unterhaltsberechnung.

Infolge der Mehrvertretung erhöht sich die Beratungsgebühr nach Nr. 1008 VV um 30 %.

 
1. Beratungsgebühr, Nrn. 2501, 1008 VV   45,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,10 EUR
  Zwischensumme 54,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,37 EUR
Gesamt   64,97 EUR
[31] AG Königs Wusterhausen AGS 2012, 188 = NJW-Spezial 2012, 220 = StRR 2012, 123; AG Halle (Saale) RVGreport 2012, 188; AnwK-RVG/N. Schneider, Nrn. 7001, 7002 VV Rn 19, 54; Hansens/Braun/Schneider, Vergütungsrecht, Teil 6 Rn 183.
[32] AG Koblenz AGS 2004, 158 m. Anm. N. Schneider = FamRZ 2004, 1806.
[33] AG Halle (Saale) AGS 2010, 189.
[34] AG Halle (Saale) AGS 2010, 189.
[35] A.A. KG AGS 2007, 312 = Rpfleger 2007, 401 = MDR 2007, 805 = KGR 2007, 611 = RVGreport 2007, 143 = NJ 2007, 229; AG Koblenz AGS 2008, 356 = FamRZ 2008, 912; AG Köthen NJW-Spezial 2009, 653 = VRR 2010, 80; AG Forchheim AGS 2017, 297.
[36] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nrn. 2500–2508 Rn 36.

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