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§ 12 Unternehmenskauf / 7. Kaufpreis

Florian Aigner, Dr. Gabor Mues
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a) Allgemeines

 

Rz. 92

Beim Unternehmenskauf muss die Gegenleistung nicht notwendig in Geld bestehen, auch wenn die Bargegenleistung der Regelfall ist. Möglich ist auch die Erbringung einer Sachgegenleistung, die insb. aus Anteilen am Erwerber (Paper-Deal) oder der Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Leistungen bestehen kann. Besondere Probleme bereitet dabei naturgemäß die Bewertung dieser nicht in liquiden Mitteln bestehenden Gegenleistung für die Zwecke der Transaktion.

Schließlich gibt es auch Mischformen, bei denen neben Barelementen auch Sachleistungen erbracht werden. Im Folgenden soll der Anschaulichkeit halber vom Regelfall der Bargegenleistung, d.h. der Zahlung eines Kaufpreises, ausgegangen werden.

Der Kaufpreis beim Unternehmenskauf und dessen konkrete Bestimmung ist die Summe verschiedener Faktoren. Ebenso wie die von den Parteien vereinbarten Garantien, Freistellungen und Verhaltenspflichten ist er Ausdruck der Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer und steht zu diesen in unmittelbarer Korrelation.

So kann bspw. ein völliger Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen des Käufers zu einem niedrigeren Kaufpreis führen, wohingegen ein umfangreicher Garantiekatalog den Kaufpreis nicht zwangsläufig erhöht.

 

Rz. 93

In der Praxis wird zwischen festen und variablen Bestandteilen des Kaufpreises unterschieden:

▪ Der feste Kaufpreisbestandteil ist entweder von Anfang an zahlenmäßig fest bestimmt oder wird erst durch die Durchführung eines im Vertrag festgelegten Bewertungsverfahrens endgültig bestimmt. Letzteres gewährleistet, dass Veränderungen zwischen der letzten, vor Vertragsschluss vorliegenden Bilanz und dem Stichtag der Übernahme berücksichtigt werden können. Allerdings sollten die Bewertungskriterien klar festgelegt werden, um später Streit zu vermeiden.
▪ Der variable Kau...

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