Rz. 34

Die Aufhebung einer Pflegschaft nach § 1960 BGB erfolgt nach Wegfall des Grundes der Anordnung (d.h. die Erben sind ermittelt/die Annahme der Erbschaft erfolgt) durch Beschluss. Das Ermittlungsergebnis des Nachlasspflegers, wer als Erbe in Betracht kommt, und dass diese informiert werden, genügt für die Aufhebung. Das Vorliegen eines Erbscheins führt zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft. Weiter ist die Aufhebung veranlasst, wenn der Nachlass erschöpft ist, es fehlt somit das Sicherungsbedürfnis. Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zwingt nicht zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft, vielmehr kann die Notwendigkeit der Wahrung der Rechte und Pflichten des noch nicht feststehenden Erben-Insolvenzschuldners die Einrichtung (Aufrechterhaltung) einer Nachlasspflegschaft gebieten.[39] Die Tätigkeit des Nachlasspflegers beschränkt sich auf das insolvenzfreie Vermögen und die Vertretung der Erben im Insolvenzverfahren sowie die Ermittlung der unbekannten Erben.

 

Rz. 35

Die Pflegschaft nach § 1961 BGB wird aufgehoben, wenn entweder der Antrag zurückgenommen wird bzw. eine gerichtliche Geltendmachung wegen der eingetretenen Dürftigkeit nicht mehr zu erwarten ist. Gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft (Klagepflegschaft) steht dem Nachlassgläubiger ein Beschwerderecht zu, da die Pflegschaft nach § 1961 BGB angeordnet worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge