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§ 11 Gesetzliche Grundlagen und vertragliche Modifikationen / V. Gefälligkeit

Martin Lindenau, Dominikus Arweiler
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Rz. 37

Vom Schuldverhältnis abzugrenzen sind bloße Gefälligkeitsverhältnisse. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf einer sozialen Verständigung beruhen und dass sie uneigennützig, unentgeltlich und ohne rechtliche Verbindlichkeit sind.[29] Entscheidend für die Annahme einer Gefälligkeit ist insoweit, dass das Tätigwerden des Bevollmächtigten im Belieben desselben steht (und stehen soll) und dass es keinen Willen zu Eingehung einer rechtlichen Verbindlichkeit gibt.[30]

 

Rz. 38

Unklar ist in diesen Fällen stets, welche Haftungsgesichtspunkte für den Leistenden bestehen und ob Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstehen.[31] Übereinstimmung zum bereits thematisierten Auftragsverhältnis besteht insoweit hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Hinzu kommt jedoch ein Fehlen des beim Auftragsverhältnis gegebenen Rechtsbindungswillens. Das Fehlen des Rechtsbindungswillens kann jedoch nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen angenommen werden.

 

Rz. 39

Insbesondere in Fällen, in welchen der Vorsorgevollmacht eine besondere Vertrauenslage zugrunde liegt oder dann, wenn eine Verpflichtung des Bevollmächtigten zur Rechenschaftsablegung gänzlich ungewollt erscheint, ist ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis jedoch nicht von vornherein abwegig.[32] Es besteht somit in der Mehrzahl der Fälle einer erteilten Vorsorgevollmacht die zentrale Frage nach der Abgrenzung zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis. Entscheidend ist insoweit stets, ob ein Rechtsbindungswille angenommen werden kann, was in der Regel zum Vorliegen eines Auftragsverhältnisses führt, oder ob ein solcher fehlt, was sodann in der Annahme einer bloßen Gefälligkeit mündet.

 

Rz. 40

Gerade dann, wenn die Bevollmächtigten Ehegatten oder die eigenen Kinder sind, soll ei...

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