Rz. 924

Die Splittingtabelle wird angewendet bei:

Ehegatten, die zusammen veranlagt werden (§ 32a Abs. 5 EStG)
verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt des Todes unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG)
geschiedenen Steuerpflichtigen, wenn die Geschiedenen im Zeitpunkt der Scheidung die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllten und wenn der bisherige Ehegatte im selben Jahr wieder verheiratet und mit seinem neuen Partner die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllt (§ 32a Abs. 6 Nr. 2 EStG).
 

Rz. 925

 

Hinweis

Die tarifliche Einkommensteuer beträgt nach dem Splittingtarif das Zweifache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte des abgerundeten zu versteuernden Einkommens bei Anwendung des Grundtarifs ergibt (§ 32a Abs. 5 EStG).

 

Rz. 926

▪ Veranlagungsarten

Vorbemerkung

Bis einschließlich VZ 2012 gab es sieben Veranlagungs- und Tarifvarianten. Es gilt diese darzustellen, da sie unterhaltsrechtlich im Hinblick auf zurückliegende Betrachtungszeiträume noch relevant sein könnten:

Einzelveranlagung mit Grundtarif, das Witwen-Splitting, das Sonder-Splitting im Trennungsjahr, die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, die getrennte Veranlagung mit Grundtarif, die besondere Veranlagung mit Grundtarif oder die besondere Veranlagung mit Witwen-Splitting.

 

Rz. 927

 

Grundfall

Grundfall der Veranlagung zur ESt ist die Einzelveranlagung einer natürlichen Person nach § 25 EStG. Aus dem zu versteuernden Einkommen ist die tarifliche ESt nach dem so genannten Grundtarif zu bemessen. Der Tarif steht formelhaft in § 32a EStG.

 

Rz. 928

Eheleute konnten nach § 26 Abs. 1 EStG zwischen der getrennten Veranlagung gem. § 26a EStG, der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG und der besonderen Veranlagung gem. § 26c EStG für das Jahr der Eheschließung wählen.

 

Rz. 929

Für Ehegatten und in Sonderfällen kann der Splittingtarif zur Anwendung kommen, § 32a Abs. 5 und Abs. 6 S. 2 EStG.

Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten, § 32a Abs. 5 EStG, beträgt die Jahressteuer nach diesem Tarif das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens[723] der Eheleute nach dem Grundtarif ergibt. Nach § 32a Abs. 6 EStG ist das gleiche Verfahren auch für die Berechnung der tariflichen ESt in Sonderfällen[724] anzuwenden. Bei Anwendung des Splittingtarifs verdoppelt sich auch die Freigrenze nach § 3 Abs. 3 SolZG.

Das Recht auf die Wahl der Zusammenveranlagung stand lediglich Ehegatten und nicht gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften zu.

 

Rz. 930

Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Änderungen im Einkommensteuergesetz sind am 19.7.2013 infolge des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes rückwirkend zum VZ 2001 in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.5.2013[725] in Kraft getreten.

Die Rückwirkung bezieht sich auf alle Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist.[726]

 

Hinweis

Vom 1.8.2001 bis zum 30.9.2017 konnten Partner einer gleichgeschlechtlichen Beziehung ihr Zusammenleben durch die eingetragene Lebenspartnerschaft legalisieren. Dieses familienrechtliche Institut sollte eine weitgehende Gleichstellung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Paaren und Ehepaaren erreichen.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG definiert den Begriff "Lebenspartner und Lebenspartnerinnen". Dies sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenseitig und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Seit dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare nur noch die Ehe eingehen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann nicht mehr begründet werden. Solange eine bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wird, bleibt sie bestehen.

 

Rz. 931

Ein Wahlrecht genießen Ehegatten nur dann,

wenn sie beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder des § 1a EStG sind (Ausnahme für Grenzpendler nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG),
nicht dauernd getrennt leben und
bei ihnen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.

Es reicht aus, wenn die Voraussetzungen mindestens an einem Tag des VZ gleichzeitig vorgelegen haben, § 26 Abs. 1 S. 1 EStG. Liegt also am ersten Januar des VZ unter bestehender Ehe kein dauerndes Getrenntleben vor oder haben die Eheleute erst am 31.12. dieses Jahres die Ehe geschlossen und die eheliche Gemeinschaft aufgenommen, greift das steuerliche Wahlrecht für das gesamte Veranlagungsjahr.

 

Rz. 932

Der steuerliche Begriff des dauernden Getrenntlebens weicht von den Ehescheidungsvoraussetzu...

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