Rz. 116

Ungeklärt ist die Frage, ob eine Internetsucht als Krankheit anzuerkennen ist. Die Rechtsprechung hat sich hiermit bislang – soweit ersichtlich – nicht intensiv befassen müssen. Es stellt sich damit sicher die Frage, ob "Internetsucht" in der Praxis überhaupt vorkommt. Sofern die Voraussetzungen eines Suchtverhaltens allerdings bejaht werden, könnten die Grundsätze zur personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung bei Alkoholabhängigkeit übertragen werden. Die in diesem Fall personenbedingte (nicht verhaltensbedingte!) Kündigung ist dann erst bei entsprechender nachgewiesener negativer Prognose für die Zukunft möglich. Für die Grundsätze zur Kündigung bei Alkoholabhängigkeit wird auf die weiterführende Literatur und Rechtsprechung verwiesen.

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