Rz. 41

Zu den Kosten von Eheverträgen: Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem (§ 39 Abs. 3 KostO). Die Schulden werden gemäß § 39 Abs. 3 S. 2 KostO abgezogen, aber nur von dem Vermögen des betroffenen Ehegatten.

Hinsichtlich der Kosten eines Vertrages muss auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung gem. § 5 KostO hingewiesen werden. Die Urkunde muss zwar nicht, sollte aber auch die Regelung enthalten, wer die Kosten trägt.

Sinnvoll ist es auch, in Scheidungsvereinbarungen festzuhalten, wie die Kosten von Rechtsanwalt und Gericht im Falle der Scheidung verteilt werden.

Folgende Formulierung bietet sich an:

 

Rz. 42

Muster 1.7: Verteilung von Kosten

 

Muster 1.7: Verteilung von Kosten

Jeder Beteiligte trägt die Kosten seines Rechtsanwalts selbst. Die Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Scheidung trägt _________________________. Die Notargebühren für die Beurkundung dieser Niederschrift trägt _________________________.

 

Rz. 43

Es wird in diesem Zusammenhang gerade für den anwaltlichen Berater sinnvoll sein, zu versuchen, die Kosten der rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Rahmen einer gefundenen außergerichtlichen Einigung die Gegenseite zahlen zu lassen.

Dies zeigt eine Gegenüberstellung der Kosten von Rechtsanwalt und Notar bei einem gedachten Gegenstandswert von 200.000 EUR.

 
Hinweis

1. Notarkostenrechnung:

 
Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG
Geschäftswert
200.000 EUR
KV 21100 Beurkundungsverfahren §§ 97, 100
870,00 EUR
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 EUR
Zwischensumme netto
890,00 EUR
KV 32014 Umsatzsteuer 19 %
169,10 EUR
KV 32015 Auslagen an das Zentrale Testamentsregister
30,00 EUR
Zu zahlender Betrag
1.059,10 EUR

2. Rechtsanwaltskostenrechnung:

 
Rechtsanwaltsgebührenrechnung
Gegenstandswert
200.000,00 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,5
3.019,50 EUR
Einigungsgebühr§ 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5
3.019,50 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002VV RVG
20,00 EUR
Zwischensumme netto
6.059,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
1.151,21 EUR
Zu zahlender Betrag
7.210,21 EUR

Angesichts dieser Situation bietet sich der Versuch an, die Kostenübernahme eines der Beteiligten zu vereinbaren.

 

Rz. 44

Muster 1.8: Kostenübernahme

 

Muster 1.8: Kostenübernahme

Die Kosten der notariellen Vereinbarung einschließlich der außergerichtlichen anwaltlichen Beratungskosten der Beteiligten trägt _________________________

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