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§ 1 Anwaltsvertrag / VI. GmbH, UG (haftungsbeschränkt)

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1. Rechtsgrundlagen

 

Rz. 456

Die Zulässigkeit einer GmbH als Rechtsform für die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten war im Schrifttum lange umstritten.[1044] Die überwiegende Anzahl der Autoren bejahte deren Zulässigkeit.[1045] Höchstrichterlich wurde die Zulässigkeit einer Zahnarzt-GmbH anerkannt,[1046] vom BayObLG auch die Zulässigkeit einer Anwalts-GmbH.[1047] Nach wie vor erfreut sich die Anwalts-GmbH allerdings relativ geringer Beliebtheit,[1048] vergleicht man sie etwa mit der PartGmbB. Dies mag an den hohen Hürden der §§ 59c ff. BRAO einerseits und den versicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Nachteilen andererseits liegen.[1049]

Eine GmbH, die rechtsberatend tätig ist, darf Rechtsdienstleistungen nur im Einklang mit den Vorschriften des RDG erbringen, selbst wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.[1050] Damit wird verhindert, dass schon durch die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Geschäftsführer die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch eine GmbH möglich wird. Dass die GmbH selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden muss, dient der Qualitätssicherung. So kann eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechtsbeistand ist, nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.[1051]

 

Rz. 457

Mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze v. 31.8.1998,[1052] das am 1.3.1999 in Kraft getreten ist,[1053] hat der Gesetzgeber die Rechtsanwalts-GmbH ausdrücklich anerkannt und deren Zulassungsvoraussetzungen im Einzelnen in §§ 59c bis 59m BRAO geregelt. Nunmehr können Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist (§ 59c Abs. 1 BRAO), als Prozess- oder Verfahrensbevollmäc...

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