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§ 1 Anwaltsvertrag / f) Mediator

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Rz. 182

In den letzten Jahren betätigen sich Rechtsanwälte zunehmend auch als Mediator.[461] Unter Mediation[462] versteht man ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben, also die Einschaltung eines (meist) neutralen und unparteiischen Dritten, der die Parteien bei ihren Verhandlungs- und Lösungsversuchen unterstützt, jedoch über keine eigene (Konflikt-)Entscheidungskompetenz verfügt.[463]

Zwar hat sich Mediation in Deutschland noch nicht in größerem Umfang durchgesetzt. Der (europäische)[464] Gesetzgeber sieht jedoch erhebliche Potenziale, weshalb die Mediation durch einen gesetzlichen Rahmen[465] gefördert werden sollte. Die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insb. die Mediation sollen im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker verankert werden. Die Stärkung der außergerichtlichen Mediation soll die Streitkultur in Deutschland nachhaltig verbessern. Das Gesetz unterscheidet zwischen außergerichtlicher, gerichtsnaher und gerichtsinterner Mediation und definiert den Mediator als eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Es enthält Regeln über das Verfahren und die Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren. Hierzu zählen insb. Informations- und Hinweispflichten, sowie Offenbarungs- und Informationspflichten.

 

Rz. 183

Zur Mediation heißt es in § 18 BORA, dass der Rechtsanwalt den Regeln des Berufsrechts unterliegt, wenn er als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig wird. Zudem ist die Nutzung der Bezeichnung Mediator gem. § 7a BORA eingeschränkt. Danach darf sich als Mediator nu...

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