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§ 1 Anwaltsvertrag / 5. Haftungsbeschränkung auf die Partnerschaftsgesellschaft (PartGmbB)

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Rz. 447

Der Gesetzgeber hat zum 16.7.2013 die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eingeführt.[1035] Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform. Vielmehr stellt die PartGmbB eine Ausprägung der Partnerschaftsgesellschaft dar, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft ermöglicht. Nach Angaben des Deutschen AnwaltVereins gab es im Juli 2014 bereits ca. 600 PartGmbB, diese Zahl erhöhte sich nach den jährlichen Statistiken der BRAK[1036] sodann permanent von 843 zu Beginn des Jahres 2015 auf 1.402 zum Jahresbeginn 2016, 1.814 zum Jahresbeginn 2017, 1.903 zu Beginn des Jahres 2018 bis auf 2.218 zu Beginn des Jahres 2019.

 

Rz. 448

Voraussetzung für die in § 8 Abs. 4 PartGG vorgesehene Haftungsbeschränkung ist, dass die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält, für die § 113 Abs. 3 und §§ 114 bis 124 VVG entsprechend gelten. Umfang und Höhe der Berufshaftpflichtversicherung werden in § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO festgelegt und entsprechen denjenigen der Rechtsanwalts-GmbH. Bei interprofessionellen Partnerschaften ist auf die jeweils höchste Mindestversicherungssumme abzustellen.[1037] Sollten Partnerschaftsgesellschaften mit Berufsträgern erlaubt werden, die nicht in § 59a BRAO genannt sind, ist eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nur möglich, wenn auch diese Freiberufler kraft Gesetzes eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten können.[1038]

 

Rz. 449

Soweit § 8 Abs. 4 PartGG einen auf die Haftungsbeschränkung hindeutenden Namenszusatz vorschreibt, ist die Einhaltung nicht zwingende Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung. Allerdings kann diese leerlaufen, wenn ...

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