Rz. 55
Die erste Wahlversammlung dient zur nahezu umfassenden Vorbereitung der eigentlichen Betriebsratswahl.
Zeitpunkt und Ort der Wahlversammlung, Verdienstausfall
Die (erste) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands findet wie die (einzige) Wahlversammlung im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).
Auch die erste Wahlversammlung im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren soll im Regelfall im Betrieb stattfinden.
Der Verdienstausfall während der Zeit der Teilnahme einschließlich etwaiger Wegezeiten ist zu vergüten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG).
Teilnahmeberechtigung
Weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung ist geregelt, wer an der Wahlversammlung teilnehmen darf. Unklar ist demzufolge, ob alle Arbeitnehmer des Betriebs oder nur die wahlberechtigten ein Teilnahmerecht haben.
Für das reguläre Wahlverfahren belässt es § 17 BetrVG bei dem Begriff "Betriebsversammlung". Betriebsversammlung meint die Betriebsversammlung im Sinne der §§ 42 ff. BetrVG. Der Unterschied zur Wahlversammlung lässt sich aus § 14a Abs. 4 BetrVG schließen. Während auf der Betriebsversammlung alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Wahlberechtigung teilnahmeberechtigt sind, scheinen § 14a BetrVG, § 17a BetrVG eine Wahlversammlung im Auge zu haben, an der nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs teilnehmen dürfen. Der Austausch der Begriffe würde sonst vor allem in § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG keinerlei Sinn ergeben. Außerdem ist Gegenstand der Wahlversammlung einzig die Wahl des Betriebsrats.
Auf der anderen Seite wird über die Wahlberechtigung im zweistufigen Verfahren erst auf der ersten Wahlversammlung entschieden. Solange keine richtungsw...