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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 23 Verletzung gesetzliche ... / 2.2 Grobe Pflichtverletzung

Dr. Andreas Nadler
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Rz. 10

Um eine grobe Pflichtverletzung annehmen zu können, muss der Pflichtenverstoß objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein.[1]

 

Rz. 11

Es muss sich um einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz handeln, auch soweit die Pflichten durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung näher definiert sind.[2] Es muss sich um Pflichtverstöße des Arbeitnehmers als Betriebsratsmitglied handeln. Pflichtverletzungen in anderem Zusammenhang, zum Beispiel Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten genügen daher nicht. Allerdings ist vorstellbar, dass die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten mit der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten einhergeht und deswegen sowohl individualrechtliche wie betriebsverfassungsrechtliche Sanktionen in Betracht kommen.[3]

 

Rz. 12

Die Qualität des Pflichtverstoßes setzt im Regelfall schuldhaftes Verhalten voraus. Es genügt eine einmalige grobe Pflichtverletzung.[4] Dabei führt die Begehung mehrerer leichterer Pflichtverstöße in aller Regel nicht zur Annahme eines groben Verstoßes. Etwas anderes mag sich allenfalls bei beharrlicher Fortsetzung mittelschweren Fehlverhaltens ergeben. Die Frage ist allerdings umstritten.

 

Rz. 13

Beispiele für grobe Pflichtverstöße sind:

  • Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG,[5]
  • Datenschutzverstoß durch Weiterleitung von E-Mails mit personenbezogenen Angaben an den privaten Mailaccount,[6]
  • falsche Angaben freigestellter Betriebsratsmitglieder über auswärtige Tätigkeiten während der Arbeitszeit[7],
  • schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats[8],
  • Aufruf zu wildem Streik als Betriebsratsmitglied[9],
  • parteipolitische Agitation in der Eigenschaft als Betriebsratsmitgli...

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