Rz. 18
Nach Abs. 3 Satz 1 bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Krankenkasse übt ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise aus, wenn sie ihre Entscheidung in erster Linie an den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls ausrichtet. Sie darf insoweit auch innerhalb des Kreises der medizinisch geeigneten Einrichtungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots die kostengünstigste Einrichtung auswählen (BSG, Urteil v. 7.5.2013, B 1 KR 53/12 R).
Abs. 3 Satz 1 HS 2 i. d. F. durch das PNG (Rz. 3c) verpflichtet die Krankenkasse, bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger zu berücksichtigen. Insbesondere muss die Krankenkasse berücksichtigen, ob die Ziele der Rehabilitationsleistung in der Einrichtung erbracht werden können. Das bedeutet, dass der Krankenkasse lediglich über das "Wie" der Leistungserbringung, die Dauer und letztlich das Wiederholungsintervall Ermessen eingeräumt ist. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 9 Abs. 1 SGB IX sind dabei die berechtigten Wünsche der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Ein etwaig daraus abzuleitendes "Wahlrecht" der Versicherten wird allerdings durch das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1) begrenzt. Die Versicherten können verfassungsrechtlich kein Wahlrecht für verschiedene Leistungen beanspruchen, wenn der Gesetzgeber dafür Sorge trägt, dass sie das Erforderliche erhalten, wie es im Rahmen des § 40 der Fall ist (BSG, Urteil v. 7.5.2013, B 1 KR 12/12 R). Allerdings sind Wünsche, die zu Mehrkosten führen, als berechtigte Wunschäußerungen anzuerkennen, wenn der Leistungsberechtigte...