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Sommer, SGB V § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherung ... / 2.9 Studenten (Abs. 9)

Wolfgang Klose †
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Rz. 43

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet erst einen Monat nach dem Ende des Semesters, für das zuletzt eine Einschreibung oder Rückmeldung erfolgt war. Durch die einen Monat über das Semester hinausreichende Mitgliedschaft soll die Kontinuität des Versicherungsschutzes für die Zeit bis zur Rückmeldung zum neuen Semester erhalten bleiben.

 

Rz. 44

Das ursprünglich in der Vorschrift geregelte frühere Mitgliedschaftsende mit der Exmatrikulation ist durch Art. 1 Nr. 5 des 3. SGB V-ÄndG v. 10.5.1995 (BGBl. I S. 678) mit Wirkung zum 19.5.1995 gestrichen worden. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/340 S. 9) soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dadurch auch für den Fall der Exmatrikulation während des laufenden Semesters die Mitgliedschaft erst 7 Monate nach der letzten Einschreibung oder Rückmeldung enden. Da das Mitgliedschaftsende in Abs. 9 wie in den anderen Absätzen jedoch das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten regelt und mit der Exmatrikulation der hochschulrechtliche Status als Student endet, entfällt damit auch diese Voraussetzung für die Krankenversicherungspflicht als Student, zumal in § 190 nur die Fälle des regelmäßigen Endes einer Pflichtmitgliedschaft geregelt sind (vgl. Rz. 3) und nach erfolgter Exmatrikulation die Gründe für das Ende der Mitgliedschaft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nicht greifen. Für die Fälle der Aufgabe oder Beendigung des Studiums und der deswegen erfolgenden Exmatrikulation erweist sich die Streichung dieses vorzeitigen Mitgliedschaftsendes als problematisch; insbesondere im Verhältnis dieser Versicherungspflicht zu anderen Versicherungspflichten und der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, die nicht dementsprechend angepasst wurden. (Zum Verhältnis der KVdS bei Ha...

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