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Sauer, SGB III § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Soz ... / 2.4 Rente wegen voller Erwerbsminderung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 9

Bei Zuerkennung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht der Anspruch auf Alg vom Beginn der laufenden Rentenzahlung an (Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Das ist i. d. R. der erste Tag des Kalendermonats, der auf den bewilligenden Rentenbescheid folgt. Das gilt auch für die vollen Erwerbsminderungsrenten wegen verschlossenem Arbeitsmarkt. Bezieht der Arbeitslose bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit Rente wegen voller Erwerbsminderung, bringt dies den Anspruch auf Alg von vornherein zum Ruhen. Zuerkannt ist die Rente dann, wenn die Agentur für Arbeit als Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat. In Übergangsfällen 2000/2001 bestand ein Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit wegen Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund § 125 Abs. 3 Satz 1 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (heute: § 145 Abs. 3 Satz 1) auch dann, wenn die Bewilligung 2001 oder später vom Träger der Rentenversicherung vorgenommen worden ist, die Rente aber bereits vor 2001 begonnen hat (BSG, Urteil v. 7.9.2010, B 5 KN 4/08 R). Damit konnten auch verfassungsrechtlich problematische Ergebnisse vermieden werden, weil ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vorliegen könnte. Deshalb ist der Erstattungsanspruch nicht auf den Differenzbetrag zweiter Renten begrenzt, wenn einem Arbeitslosen als Bezieher von Rente für Bergleute rückwirkend eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird. Der Anspruch auf Alg ruht so lange, wie eine laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, ohne dass es hierfür auf eine nähere Auslegung fachlicher Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ankommt. Die Rentenbewilligung der DRV hat für die Agentur für Arbeit Tatbestandswirkung und kann von dieser grundsätzlich nicht au...

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