Rz. 25
Für automatisierte schriftlich erlassene Bescheide wird eine Ausnahme nur von dem Erfordernis der Unterschrift oder Namenswiedergabe gemacht. Die erlassende Behörde muss aber auf jeden Fall erkennbar sein. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass diese Bescheide der Massenverwaltung im Ergebnis zumeist inhaltlich nicht auf einer auch individuellen Entscheidung eines bestimmten Bediensteten in einem Einzelfall beruhen, sondern dessen Rolle sich auf die Vorprüfung bestimmter Daten und ggf. deren Eingabe beschränkt. Nicht erforderlich ist der Hinweis im Text, dass wegen der Automatisierung die Unterschrift entbehrlich ist. Andererseits kann dieser Hinweis die Eigenschaft eines Bescheides als automatisch erstellt begründen. Die automatisierte Erstellung eines Verwaltungsaktes entbindet die Behörde jedoch nicht davon, die Lesbarkeit sicherzustellen. Die Verwendung von Schlüsselzeichen muss derart erläutert werden, dass der Adressat den Inhalt eindeutig erkennen kann. Dies trifft sowohl auf den Verfügungssatz als auch auf die Begründung zu.
Rz. 26
In welchem Umfang individuelle Besonderheiten im Text noch die Annahme eines automatisierten Bescheides ausschließen, lässt sich wohl nur im Einzelfall entscheiden. Ein automatisch erstellter Bescheid verliert diese Eigenschaft dadurch, dass manuelle Änderungen und Hinzufügungen vorgenommen werden (BVerwG, SGb 1994 S. 23; Waschull, in: LPK-SGB X, § 33 Rz. 17). Nicht zu den automatisierten Bescheiden gehören Einzel-VA, die lediglich unter Zuhilfenahme von Formularen oder Vordrucken oder unter Verwendung von Textbausteinen erstellt werden. Die Übergänge zwischen diesen Formen sind für den Betroffenen vielfach nicht mehr erkennbar, so dass es fraglich sein kann, ob ein EDV- oder ein individuell erstellter Bescheid nach eine...