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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 11 [Beihilfen aus öffentl ... / 3 Hilfsbedürftigkeit, Beihilfen

Hartmut Ross
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Rz. 12

Hilfsbedürftig ist jemand, der wegen seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands oder wegen seiner wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Hilfsbedürftig wegen seiner wirtschaftlichen Lage ist der, dessen Einkünfte oder Bezüge so gering sind, dass sie für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, und der auch kein Vermögen besitzt, das zum Lebensunterhalt verwendet werden kann (§ 53 AO). Die Hilfsbedürftigkeit wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Gebrechen wird durch die wirtschaftliche Lage des Betroffenen jedoch nicht berührt, wenn der Betroffene wegen seiner Gebrechen auf die Hilfe anderer angewiesen ist.

 

Rz. 13

Hilfsbedürftig i. S. v. § 3 Nr. 11 EStG können nur natürliche, nicht aber juristische Personen sein.[1]

 

Rz. 14

§ 3 Nr. 11 EStG schließt Zuwendungen, die Gewerbetreibende oder Land- und Forstwirte zur Verwendung in ihren Betrieben von der öffentlichen Hand zur Behebung einzelner Notfälle oder zur Behebung allgemein eingetretener Notstände (z. B. durch Naturereignisse oder durch Umstände, die einen Wirtschaftszweig betreffen) gewährt werden, nicht von vorneherein von der Steuerfreiheit aus. Dabei ist allerdings § 3c EStG zu beachten.

 

Rz. 15

§ 3 Nr. 11 EStG ist insbesondere anzuwenden auf Leistungen nach dem SGB XII. Dies sind die Hilfen zum Lebensunterhalt (§§ 27 – 40 SGB XII), die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 – 46b SGB XII), die Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege (§§ 47 – 52 und 61 – 66 SGB XII) und die Hilfen bei sozialen Schwierigkeiten und in anderen Lebenslagen (§§ 67 – 74 SGB XII). Hinweis: Zum 1.1.2020 wurde die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst und ins SGB IX als Teil 2 übernommen (§§ 90ff. SGB IX). Zum 1.1.2023 werden dann die Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe...

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