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EuGH Urteil vom 19.06.2014 - C-501/12, C-502/12, C-503/12, C-504/12, C-505/12, C-506/12, C-540/12, C-541/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Ermittlung des Grundgehalts von Beamten anhand des Lebensalters. Überleitungsregelung. Perpetuierung des Gehaltsunterschieds. Rechtfertigungsgründe. Entschädigungsanspruch. Haftung des Mitgliedstaats. Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

 

Normenkette

Richtlinie 2000/78/EG Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1

 

Beteiligte

Specht

Thomas Specht

Jens Schombera

Alexander Wieland

Uwe Schönefeld

Antje Wilke

Gerd Schini

Rena Schmeel

Ralf Schuster

Bundesrepublik Deutschland

Land Berlin

 

Tenor

1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass die Besoldungsbedingungen der Beamten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

2. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme entgegenstehen, nach der sich wie bei der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahme die Grundgehaltsstufe eines Beamten innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe bei seiner Einstellung nach seinem Lebensalter richtet.

3. Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften die Modalitäten der Überleitung von Beamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften verbeamtet worden sind, in ein neues Besoldungssystem festlegen und vorsehen, dass zum einen die Besoldungsstufe, der sie nunmehr zugeordnet werden, allein auf der Grundlage des unter dem a...

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