Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Kombinierte Veranlagung der Einkommensteuer und der Sozialversicherungsbeiträge. Nichtanwendung eines Höchstsatzes der Sozialbeiträge, der für Arbeitnehmer gilt, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt haben, auf Arbeitnehmer, die ihren Wohnort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen. Eventueller Ausgleich durch Vorteile bei der Einkommensteuer. Etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht. Folgen
Beteiligte
Inspecteur van de Belastingdienst Particulieren/Ondernemingen buitenland |
Tenor
1. Ein Arbeitnehmer kann sich gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, auf Artikel 48 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat und dort einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen ist.
2. Artikel 48 EG-Vertrag verbietet es einem Mitgliedstaat, bei einem Arbeitnehmer, der im Laufe des Jahres seinen Wohnort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt hat, um dort einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, höhere Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, als sie unter gleichen Umständen von einem Arbeitnehmer geschuldet würden, der seinen Wohnort das ganze Jahr über in dem betreffenden Mitgliedstaat beibehalten hat, wobei der erstgenannte Arbeitnehmer im übrigen keine zusätzlichen Sozialleistungen erhält.
3. Eine – grundsätzlich gegen Artikel 48 EG-Vertrag verstoßende – höhere Beitragsbelastung für Arbeitnehmer, die ihren Wohnort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen, um dort einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen, läßt sich weder dadurch rechtfertigen, daß sie sich aus ein...