Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung sind nach §§ 724 ff. ZPO:

  • das Vorliegen eines Vollstreckungstitels beim Gläubiger,
  • der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist und
  • die vorherige oder zumindest gleichzeitige Zustellung des Titels an den Schuldner.

Solange diese 3 Voraussetzungen nicht vorliegen, darf die Zwangsvollstreckung nicht beginnen. Eine Ausnahme gilt dabei für die Zwangsvollstreckung durch Vorpfändung von Forderungen und Rechten. Bei dieser sind die vorherige Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und die Zustellung des Titels an den Schuldner nicht erforderlich. Der Gläubiger kann demnach unverzüglich nach der Verkündung des Urteils die Vorpfändung betreiben. Voraussetzung ist daher nur die Existenz eines Vollstreckungstitels.

3.1 Vollstreckungstitel

Als Vollstreckungstitel kommen Endurteile in Betracht, die rechtskräftig sind. Aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann auch bereits vor Rechtskraft die Zwangsvollstreckung betrieben werden, da diese Urteile nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar sind. Weitere Zwangsvollstreckungstitel finden sich in § 794 ZPO, z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse (im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur für die II. und III. Instanz von Bedeutung) oder vollstreckbare Vergleiche.

 
Wichtig

Der vollstreckbaren Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs muss zu entnehmen sein, dass der Vergleich den Parteien vorgelesen und von ihnen genehmigt worden ist. Anderenfalls ist die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Niederschrift über den Abschluss des Vergleichs keine Angaben dazu enthält.[1]

Besonderheiten gelten für einen außergerichtlich geschlossenen Anwaltsvergleich ohne die Beteiligung des Prozessgerichts. Dieser Vergleich wird von den Parteien und ihren Anwälten unterschrieben; der Schuldner unterwirft sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Dieser Vergleich wird dann vom Gericht oder einem Notar für vorläufig vollstreckbar erklärt und ist damit Grundlage der Zwangsvollstreckung.

3.2 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Liegt ein vollstreckbarer Titel vor, aufgrund dessen die Gegenseite nicht leistet, muss die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Zwangsvollstreckung wird jedoch erst aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels durchgeführt.[1]

Die Vollstreckungsklausel ist der auf der Urteilsausfertigung oder dem sonstigen Titel hinzugesetzte Vermerk: "Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger (Gläubiger) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hiermit erteilt." Grundsätzlich ist bei allen vollstreckbaren Titeln eine solche vollstreckbare Ausfertigung als Vollstreckungsvoraussetzung nötig.

Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht

Die Vollstreckungsklausel wird auf Antrag des sich aus dem Titel ergebenden Gläubigers erteilt, der keinen Formvorschriften unterliegt.

 
Praxis-Tipp

Um eine Verzögerung zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits in der Klageschrift oder bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu beantragen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts ist zuständig für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung. Ist der Rechtsstreit bereits bei einem höheren Gericht anhängig, so ist der Urkundsbeamte des höheren Gerichts zuständig.

Es fallen keine Gerichtsgebühren an, es sei denn es wird eine Beantragung der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nötig, z. B. wenn die erste Ausfertigung verloren gegangen ist.[2]

Die Gebühren für den Rechtsanwalt sind mit der Zwangsvollstreckungsgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG mit abgegolten.

Wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel ganz oder teilweise abgelehnt, steht dem Gläubiger der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Die Erinnerung ist bei dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle binnen einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Sofern der Urkundsbeamte der Erinnerung nicht abhilft, hat er sie unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Gibt das Gericht der Erinnerung nicht statt, kann dessen Beschluss mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 573 Abs. 2 ZPO angefochten werden.

Wenn die Vollstreckungsklausel erteilt wird, kann der Schuldner hiergegen Erinnerung gemäß § 732 ZPO einlegen. Sie ist zulässig, sobald die Klausel erteilt wurde. Das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners endet allerdings, wenn die Vollstreckung beendet ist. Die Erinnerung des Schuldners ist begründet, wenn die Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht vorliegen, die Zuständigkeit nicht gegeben ist, die Klausel ...

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