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Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Steuerpflichtige Zulagen

Zulagen, die z. B. für Mehrarbeit oder wegen einer Gefährdung durch die Tätigkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Begünstigt sind ausschließlich die unten dargestellten Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.[1]

Zulagen, deren Zahlungsgrund in der besonderen Erschwernis der Arbeit liegen, sind steuerpflichtige Einnahmen.[2] Beispiele hierfür sind Hitzezuschläge, Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge und Schmutzzulagen. Diese steuerpflichtigen Zulagen zählen auch zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.

[1] § 3b EStG.
[2] R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR.

2 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge)

2.1 Steuerbegünstigte Zuschläge

Nach dem Einkommensteuergesetz sind nur Zuschläge begünstigt, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.

Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Steuerfrei sind deshalb nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn ein begünstigter Zuschlag nicht herausgerechnet werden darf.[1] Dies gilt selbst dann, wenn im Hinblick auf eine ungünstig liegende Arbeitszeit ein höherer Arbeitslohn gezahlt wird.

Zuschläge für Wechselschichtarbeit können nicht steuerfrei bleiben, auch wenn sie während der begünstigten Nachtarbeitszeit geleistet werden.[2] Unschädlich ist es jedoch, wenn neben einem Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, keine gesonderte Vergütung der Mehrarbeit erfolgt oder ein Grundlohn gezahlt wird, mit dem auch die Überstunden abgegolten sind.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Zuschläge neben erhöhter Grundvergütung

Ein leitender Angestellter erhält ein Monatsgehalt von 10.000 EUR. Als Normalarbeitszeit werden in Anlehnung an den Tarifvertrag monatlich 170 Stunden verei...

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