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Zuschläge / 2 Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge)

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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2.1 Voraussetzungen für Steuerfreiheit

Eine Sonderstellung nehmen Zuschläge ein, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (SFN-Zuschläge). Solche Zeitzuschläge für ungünstige Arbeitszeiten können bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei bleiben.[1] Für die Steuerbefreiung ist eine zusätzliche Lohnzahlung erforderlich. Deshalb sind nur die Zuschläge steuerfrei, die neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.[2] Wird nur ein Teil der (einheitlichen) Entlohnung für die sonntags, feiertags oder nachts geleistete Arbeit gezahlt, kann dies keinen begünstigten Zuschlag begründen.[3]

 
Hinweis

Keine Übereinstimmung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Für die Beiträge zur Sozialversicherung besteht keine Übereinstimmung mit dem Steuerrecht.[4]

[1] § 3b EStG.
[2]

S. Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung.

[3] BFH, Urteil v. 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl 2017 II S. 718.
[4]

S. Abschn. 2.

2.2 Umfang der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit für alle arbeitsrechtlich möglichen Zuschläge ist einheitlich wie folgt begrenzt:

  1. für Nachtarbeit auf 25 %,
  2. für Sonntagsarbeit auf 50 % – vorbehaltlich der Nrn. 3 u. 4,
  3. für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen auf 125 % – vorbehaltlich der Nr. 4,
  4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1.5. auf 150 %

des Grundlohns.

 
Hinweis

Erhöhter Zuschlag für Nachtarbeit

Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, erhöht sich der Zuschlag für Nachtarbeit auf 40 %. In diesem Fall können die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit auch für Arbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr an dem darauffolgenden Tag bezahlt werden. Höhere Sätze sind möglich, falls Nachtzulagen mit Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit zusammenfallen.[1]

[1]

S. Zuschläge und Zulagen in d...

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