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Werkvertrag / Das regelt der Vertrag (Vertragszweck)

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Ausgangssituation

Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei zur Herstellung des vereinbarten Werks. Geschuldet wird nicht der Arbeitseinsatz an sich, sondern der vereinbarte Arbeitserfolg. Dadurch grenzt sich der Werkvertrag vom Dienstvertrag ab, bei dem nur das Bemühen um den Erfolg geschuldet wird. Die andere Partei des Werkvertrages verpflichtet sich mit der Abnahme des Werks zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die Vergütung kann dabei auch als Stundenlohn oder Stücklohn vereinbart sein.

Kennzeichnend für den Werkvertrag ist die wirtschaftliche Selbstständigkeit des Auftragnehmers. Er steht grundsätzlich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Besteller, sondern gilt arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlich als selbstständig. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an.

Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster für folgende Situationen:

  • Für alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse; dies ist der Fall, wenn der Betroffene als Arbeitnehmer tätig werden soll, sei es mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, auch in Teilzeit oder mit einem befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund oder ohne Sachgrund oder als Aushilfe.
  • Der Betroffene soll als freier Mitarbeiter tätig werden.
  • Der Betroffene soll als freier Handelsvertreter tätig werden.

Rechtlicher Hintergrund:

Durch den Werkvertrag wird der Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werks, der Auftraggeber zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB), wobei Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein kann (§ 631 Abs. 2 BGB).

Unternehmerrisiko beim Auftragnehmer

Ein Werkvertrag ist die zu wählende Vertragsa...

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