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Werkstudent / Sozialversicherung

Harald Janas
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1 Beschäftigte Studierende

Studierende, die neben ihrem Studium eine abhängige Beschäftigung ausüben, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings sind sie unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei, ggf. auch nur in einzelnen Versicherungszweigen. Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist davon abhängig, welche Form der Beschäftigung vorliegt. Liegt keine kurzfristige oder geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, kann unter Umständen eine Werkstudententätigkeit vorliegen.

2 Das Werkstudentenprivileg

Der Begriff des Werkstudenten wird umgangssprachlich häufig für alle Studierenden verwendet, die einer Beschäftigung nachgehen. In der Sozialversicherung sind Werkstudenten bzw. das sog. Werkstudentenprivileg jedoch genau definiert. Das Werkstudentenprivileg regelt, dass Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Rentenversicherung ist davon nicht erfasst. In diesem Sozialversicherungszweig besteht weiterhin Versicherungspflicht. Findet das Werkstudentenprivileg Anwendung, ist das sowohl für die beschäftigte Person als auch für den Arbeitgeber eine günstigere Variante zur üblichen Beschäftigung, da die Lohnzusatzkosten geringer sind und für die Studierenden netto mehr übrig bleibt. Im Übrigen sehen die gesetzlichen Regelungen keine Möglichkeit vor, auf die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Werkstudent zugunsten der Versicherungspflicht als Beschäftigter zu verzichten.

 
Hinweis

Umlagepflicht bei Werkstudenten

Auch wenn Werkstudenten versicherungsfrei sind, müssen sie dennoch für die Umlagepflicht U1 (Entgeltfortzahlung bei Krankheit) und U2 (Mutterschaftsaufwendu...

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