Als Vermächtnis wird das Hinterlassen von Vermögensgegenständen nach dem Tod bezeichnet.
Vermacht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach seinem Tod Vermögensgegenstände, steht diese Erbschaft nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Die Zuwendung ist nicht steuerbar. Damit liegt weder lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn noch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.
Lohnsteuer: Verneinung als Arbeitslohn ergibt sich aus BFH, Urteil v. 15.5.1986, IV R 119/84.
Sozialversicherung: Da die Zuwendung nicht steuerbar ist, kann auch keine SV-Pflicht entstehen.
Entgelt | LSt | SV |
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Vermächtnis | frei | frei |
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