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Unfallversicherung: Freiwillige Versicherung / 7.1.2 Als Unternehmer geltende Personen

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Bei folgenden Personen handelt es sich um Unternehmer i. S. d. § 6 SGB VII:

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft werden grundsätzlich nicht als kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert angesehen. Sie können den Unfallversicherungsschutz nur durch Beitritt zur freiwilligen Versicherung erlangen. Für diese Auffassung sprechen folgende Gesichtspunkte:

  • Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung.[1]
  • Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Vertretungsbefugnis nach außen. Diese Vertretungsbefugnis kann nicht beschränkt werden.
  • Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden.
  • Die Gesamtbezüge (Gehalt mit Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen.
  • Die Vorstandsmitglieder unterliegen keinen Weisungen durch den Aufsichtsrat.
  • Das Vorstandsmitglied einer AG ist nicht wie ein abhängig Beschäftigter in den Betriebsablauf des Unternehmens eingeordnet. Selbst wenn die Tätigkeit sich nach den organisatorischen und funktionalen Regeln des Unternehmens richtet, ist sie wie die Tätigkeit eines Unternehmers in seinem Betrieb zu betrachten.

Vorstandsmitglieder internationaler Organisationen, die weder ihren Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können sich nicht freiwillig versichern. Das gilt auch für den Fall, wenn die Organisation ihren Sitz in Deutschland hat.

 
Hinweis

Für den Aufsichtsrat ist keine freiwillige Versicherung möglich

Aktionärsvertreter (diese sind nicht kraft Gesetzes versichert) und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (dies...

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