Findet die Umschulung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, rechnen die gezahlten Vergütungen während der Umschulungszeit zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Dienstverhältnisses auch lohnsteuerfreie Vergütungsbestandteile zahlen (z. B. steuerfreie Reisekosten).[1]

Nicht vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind, (z. B. Fahrtkosten für Wege zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte und Arbeitsmittel), können als Werbungskosten abgezogen werden. Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist zu beachten, dass der Betrieb des Arbeitgebers (Ausbildungsbetrieb) i. d. R. als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betrieb stellen daher Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte dar, die mit der sog. Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden können.[2]

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