5.1 Aufgabenstellung

Transfergesellschaften bieten von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten ein auf maximal 12 Monate befristetes sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit dem Ziel und dem Schwerpunkt der beruflichen Neuorientierung sowiegezielter Vermittlung in den Arbeitsmarkt. In einer Transfergesellschaft können – anders als bei der Transferagentur – umfangreichere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Workshops und Informationsveranstaltungen angeboten werden. Dies ist möglich, da die Beschäftigten die Zeit in der Transfergesellschaft ausschließlich für die Berufswegeplanung und Integration in ein neues Arbeitsverhältnis nutzen sollen und keiner weiteren Tätigkeit nachgehen. Die organisatorische Gestaltung einer Transfergesellschaft sieht vor, dass das Unternehmen bei der örtlichen Agentur für Arbeit sog. Transfer-Kurzarbeit beantragt.[1] Hierbei ist entscheidend, dass es sich um einen dauerhaften, unvermeidbaren Arbeitsausfall aufgrund einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz handelt.

Eine Transfergesellschaft entsteht durch eine Art Dreieckbeziehung (s. Abb. 4). Die Grundlage bildet ein sog. Drei-Seiten-Vertrag zwischen dem personalabgebenden Unternehmen, dem Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft, als neuer Arbeitgeber. Dieser dreiseitige Vertrag umfasst zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem alten Arbeitgeber und zum anderen den Abschluss eines neuen (längstens auf 12 Monate) befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit der Transfergesellschaft.

Abb. 4: Darstellung Beschäftigtentransfer

Als Kernelement eines Transfer-Sozialplans ist die Bildung einer Transfergesellschaft natürlich schriftlich festzuhalten. Die nachfolgende Formulierung bietet sich hierzu an.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung beendet werden soll, erhalten das Angebot zum ("Datum") in eine Transfergesellschaft im Sinne des § 111 SGB III zu wechseln. ("Die Transfergesellschaft soll durch die (Namen des Transferträgers) durchgeführt werden".)

Unter der Voraussetzung der Bewilligung der Transferkurzarbeit durch die Agentur für Arbeit wird allen in der dem Interessenausgleich beigefügten Namensliste aufgeführten Beschäftigten ab sofort schriftlich das Angebot auf Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft (Name des Transferträgers) und Abschluss einer Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit (Name des Unternehmens) zum ("Datum") unterbreitet. Alle Mitarbeiter/-innen, die in die Transfergesellschaft wechseln wollen, müssen sich hierüber bis spätestens zum ("Datum") erklären. Eine Erklärung nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen.[2]

[2] Die Frist beträgt in der Praxis zumeist 10 Tage.

5.2 Profiling

Vor dem Eintritt in die Transfergesellschaft müssen die Beschäftigten an einer "arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten", so der Gesetzestext, gemäß den Vorgaben der Agentur für Arbeit teilnehmen. Allgemein bekannt ist diese Maßnahme unter dem Begriff "Profiling". Ohne dieses Profiling kann kein Wechsel in eine Transfergesellschaft erfolgen. Somit stellt das Profiling, dessen Arbeitsergebnis der sog. Profilingbogen ist, sozusagen das "Eintrittsticket" für die Mitarbeiter in die Transfergesellschaft dar. Bei vorgeschalteter Transferagentur ist das Profiling i. d. R bereits dort durchgeführt worden. Da es ein vorgelagertes Pflichtelement ist, sollten auch hier die entsprechenden Regelungen fixiert werden.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag

Das "Profiling" muss gemäß § 111 Abs. 4 Nr. 4 Buchstabe b SGB III vor der Transfergesellschaft stattfinden und wird von (Name des Transferträgers/Dienstleisters) in den Räumen des Unternehmens durchgeführt. Art und Umfang des "Profiling" werden mit der Agentur für Arbeit abgestimmt. Die Beschäftigten werden für die Zeit der Teilnahme an dem "Profiling" unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes vom Unternehmen freigestellt. Die Kosten des "Profiling" trägt das Unternehmen. Das Unternehmen beantragt bei Bedarf einen Zuschuss nach § 110 SBG III bei der zuständigen Agentur für Arbeit s. Abschn. 4.

Die generelle inhaltliche Gestaltung der Transfergesellschaft umfasst die Bausteine Beratung, Vermittlung und Qualifizierung die im nächsten Abschnitt näher betrachtet werden.

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